Elternbürgschaft für die Wohnung: Wann sie hilft, was Vermieter fordern und wie der Vertrag aussieht
Elternbürgschaft für Wohnungsmiete: Typen, Voraussetzungen, Muster und rechtliche Hinweise für Mieter und bürgschaftgebende Eltern.
Veröffentlicht: | Redaktion WBS-Wohnung
Was ist eine Elternbürgschaft und wann verlangen Vermieter sie?
Eine Elternbürgschaft ist eine Bürgschaftserklärung, bei der die Eltern gegenüber dem Vermieter schriftlich versprechen, für die Mietverbindlichkeiten ihres Kindes einzustehen, falls dieses seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Rechtliche Grundlage ist das Bürgschaftsrecht nach §765 BGB: Der Bürge verpflichtet sich, für eine Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen, wenn dieser Dritte — der Mieter — nicht zahlt.
Vermieter verlangen eine solche Bürgschaft vor allem dann, wenn der künftige Mieter kein geregeltes oder nachweisbares Einkommen vorweisen kann. Das ist typischerweise der Fall bei Studierenden in der Elternzeit, Auszubildenden im ersten Lehrjahr, Berufseinsteigern ohne Festanstellung sowie jungen Erwachsenen, die gerade ihre erste eigene Wohnung beziehen. Auch ein negativer SCHUFA-Eintrag, eine frisch begonnene Selbstständigkeit ohne Einkommensnachweise der vergangenen drei Jahre oder eine Probezeit im neuen Job kann Vermieter dazu veranlassen, eine zusätzliche Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu fordern.
Die Bürgschaft ist aus Vermietersicht attraktiv, weil sie nicht an die gesetzliche Kautionsobergrenze von drei Monatskaltmieten gebunden ist — tatsächlich ist sie aber der Kaution gleichzusetzen und sollte in der Praxis auf diesen Betrag begrenzt werden. Für Eltern ist sie zunächst kostenlos, aber mit erheblichem persönlichem Haftungsrisiko verbunden. Ein klares Bild von Inhalt, Umfang und Risiko der Verpflichtung ist daher unerlässlich, bevor eine Unterschrift geleistet wird.
Gesetzliche Grundlagen: §765 BGB und §766 BGB
Das Bürgschaftsrecht ist in den §§765–778 BGB geregelt. Für die Elternbürgschaft im Mietrecht sind vor allem zwei Normen entscheidend.
§765 BGB definiert den Bürgschaftsvertrag: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Im Mietverhältnis ist der Gläubiger der Vermieter, der Dritte der Mieter (das Kind), und der Bürge ist der Elternteil. Es handelt sich um ein akzessorisches Schuldverhältnis — die Bürgschaft ist in Bestand und Umfang an die Hauptschuld des Mieters geknüpft. Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft.
§766 BGB regelt die Schriftform: Die Bürgschaftserklärung bedarf der schriftlichen Form (Satz 1). Eine mündliche Bürgschaftszusage ist nichtig. Die eigenhändige Unterschrift des Bürgen ist zwingend. Eine elektronische Signatur oder eine per E-Mail übermittelte Erklärung erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht und ist unwirksam. Wird die Bürgschaft im Rahmen eines kaufmännischen Geschäfts abgegeben, entfällt die Schriftform (§350 HGB) — dies ist bei Mietbürgschaften durch Privatpersonen jedoch nicht einschlägig.
Ergänzend ist §550 BGB relevant: Er schreibt die Schriftform für Mietverträge über Wohnraum vor, die länger als ein Jahr gelten sollen. Obwohl sich §550 BGB direkt auf den Mietvertrag bezieht, prägt er die formellen Anforderungen an das gesamte Vertragswerk und verdeutlicht, warum auch die damit verbundene Bürgschaft stets schriftlich abzufassen ist.
Schließlich ist §551 BGB zu beachten: Er begrenzt die zulässige Mietsicherheit auf drei Monatskaltmieten. Obwohl §551 BGB streng genommen nur für Kautionen gilt, orientieren sich Vermieter und Rechtsprechung bei der Frage nach einer angemessenen Bürgschaftssumme an dieser Grenze. Eine Bürgschaft, die erheblich über drei Monatskaltmieten hinausgeht, kann als unangemessene Benachteiligung des Bürgen gewertet werden.
Selbstschuldnerische Bürgschaft vs. Ausfallbürgschaft
Im deutschen Mietrecht werden zwei wesentliche Bürgschaftstypen unterschieden, die sich in der praktischen Haftung erheblich unterscheiden. Die Wahl des Typs hat direkte Konsequenzen für Eltern im Ernstfall.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die sogenannte Einrede der Vorausklage nach §771 BGB. Das bedeutet: Der Vermieter muss nicht erst versuchen, seinen Anspruch beim Mieter durchzusetzen. Er kann den Bürgen direkt und unmittelbar in Anspruch nehmen, sobald der Mieter in Zahlungsverzug gerät — also bereits ab dem dritten Werktag nach Fälligkeit der Miete (§286 Abs.2 Nr.1 BGB). Vermieter bestehen fast immer auf dieser Variante, weil sie das stärkste Sicherungsmittel darstellt und Umwege über gerichtliche Vollstreckungsversuche vermeidet.
Für die bürgschaftgebenden Eltern bedeutet das: Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft können sie unvermittelt mit einer Zahlungsaufforderung konfrontiert werden, ohne dass der Vermieter zuvor eine Klage gegen das Kind eingeleitet oder auch nur eine ernsthafte Mahnung an den Mieter verschickt hat. Dieser Umstand sollte vor dem Unterschreiben klar bewusst sein. In der Praxis läuft es häufig so: Die Miete bleibt aus, der Vermieter mahnt das Kind einmal intern, wartet kurz und wendet sich dann an den Bürgen — der dann formal sofort zahlen muss, um Verzugszinsen zu vermeiden.
Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft bleibt dem Bürgen die Einrede der Vorausklage erhalten. Der Vermieter muss erst versuchen, seinen Anspruch beim Hauptmieter durchzusetzen — durch Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren und einen tatsächlichen Vollstreckungsversuch beim Mieter, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Erst wenn der Vollstreckungsversuch beim Mieter scheitert (z.B. wegen Pfändungsschutz oder Vermögenslosigkeit), greift die Bürgschaft des Bürgen.
Für Eltern bietet die Ausfallbürgschaft erheblich mehr Schutz, da sie wenigstens Zeit verschafft und in vielen Fällen dem Kind die Gelegenheit gibt, die Schulden doch noch selbst zu begleichen. Der entscheidende Nachteil: Die meisten Vermieter lehnen die Ausfallbürgschaft ab oder bestehen explizit auf der selbstschuldnerischen Form. Wer nur eine Ausfallbürgschaft anbieten kann, riskiert, die Wohnung nicht zu bekommen.
Wer kann Bürge sein — Voraussetzungen an den Garanten
Rechtlich kann grundsätzlich jede volljährige, geschäftsfähige natürliche Person eine Bürgschaft übernehmen. Die familiäre Beziehung ist gesetzlich keine Voraussetzung — auch Großeltern, volljährige Geschwister, Paten, enge Freunde oder Bekannte kommen als Bürgen in Betracht. Der Begriff "Elternbürgschaft" ist kein Rechtsbegriff, sondern eine alltagssprachliche Bezeichnung für den häufigsten Anwendungsfall.
In der Praxis stellt der Vermieter jedoch konkrete Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen. Die wichtigsten Kriterien:
- Ausreichendes Einkommen: Als Faustregel gilt, dass das monatliche Nettoeinkommen des Bürgen mindestens das Dreifache der Kaltmiete des Kindes betragen sollte — zuzüglich der eigenen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, laufende Kredite, Unterhaltspflichten). Wer selbst eine hohe Miete zahlt und wenig verdient, wird als Bürge in der Regel abgelehnt.
- Positive Bonität: Keine wesentlichen Negativeinträge in der SCHUFA oder vergleichbaren Auskunfteien. Ein Bürge mit laufenden Vollstreckungsverfahren oder Insolvenzeinträgen bietet dem Vermieter faktisch keine Sicherheit.
- Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit: Minderjährige können keine wirksame Bürgschaft abgeben. Personen unter rechtlicher Betreuung können je nach Betreuungsumfang eingeschränkt sein.
- Keine Überschuldung: Wer bereits mehrere Bürgschaften oder eigene Schulden hat, deren Gesamtvolumen sein Einkommen übersteigt, gilt als nicht ausreichend solvent.
Eltern sind als Bürgen besonders beliebt, weil sie im Regelfall über ein stabileres Einkommen verfügen als die oft noch in Ausbildung befindlichen Kinder, keine eigenen größeren Mietschulden haben und ein direktes persönliches Interesse daran haben, die Wohnversorgung des Kindes zu sichern. Vermieter schätzen diese Motivationslage als zusätzliche informelle Sicherheit.
Bürgschaftssumme begrenzen — so geht es richtig
Die wichtigste Schutzmaßnahme für bürgschaftgebende Eltern ist die ausdrückliche Begrenzung der Bürgschaftssumme auf einen konkreten Höchstbetrag. Ohne eine solche Deckelung haftet der Bürge im Zweifel für alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten — Mietzahlungen über den gesamten Vertragszeitraum, Nebenkostennachzahlungen, Schäden an der Mietsache, Renovierungskosten und sogar Anwalts- und Gerichtskosten.
Als sachgerechter Richtwert gelten drei Monatsnettokaltmieten. Dieser Betrag entspricht der gesetzlichen Kautionsobergrenze nach §551 BGB und wird von nahezu allen Vermietern akzeptiert. Bei einer Kaltmiete von 800 Euro wäre die Bürgschaft auf 2.400 Euro begrenzt. Höhere Beträge sind verhandelbar, sollten aber stets schriftlich fixiert sein.
Die Betragsgrenze sollte in der Bürgschaftsurkunde als fester Eurobetrag genannt werden — zum Beispiel: "Diese Bürgschaft ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro begrenzt." Eine Formulierung wie "bis zu drei Monatskaltmieten" kann zu Auslegungsstreitigkeiten führen, wenn die Miete später erhöht wird. Ein fester Eurobetrag ist eindeutig und schützt den Bürgen auch bei Mieterhöhungen.
Zudem empfiehlt es sich, die Bürgschaft ausdrücklich auf einen bestimmten Mieter zu beschränken. In WG-Konstellationen oder bei späterem Mieterwechsel kann sonst Unklarheit entstehen, ob die Bürgschaft auch für Mitmieter oder Nachfolger gilt. Die Urkunde sollte klar nennen: "Die Bürgschaft bezieht sich ausschließlich auf die Verbindlichkeiten von [Name des Kindes] aus dem Mietvertrag vom [Datum] für die Wohnung in [Adresse]."
Pflichtbestandteile der Bürgschaftsurkunde — Muster und Checkliste
Die Bürgschaftserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden (§766 BGB). Eine elektronische Signatur oder eine Bürgschaft per E-Mail ist rechtlich unwirksam. Eine notarielle Beglaubigung ist für Mietbürgschaften nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber auf Wunsch des Vermieters verlangt werden. Folgende Angaben sollte jede Bürgschaftsurkunde zwingend enthalten:
- Vollständige Daten des Bürgen: Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweisnummer (empfohlen, aber nicht zwingend).
- Vollständige Daten des Vermieters als Gläubiger: Name und Anschrift der Privatperson oder vollständige Firmierung bei juristischen Personen.
- Vollständige Daten des Mieters: Vor- und Nachname sowie Adresse der zu mietenden Wohnung.
- Bezeichnung der gesicherten Verbindlichkeit: Vollständige Adresse der Mietwohnung, Datum des Mietvertrages, auf den sich die Bürgschaft bezieht, und Angabe, ob alle Verbindlichkeiten oder nur bestimmte Forderungsarten verbürgt werden.
- Bürgschaftssumme: Ausdrückliche Begrenzung auf einen konkreten Höchstbetrag in Euro.
- Bürgschaftsart: Klare Angabe, ob selbstschuldnerisch (ohne Einrede der Vorausklage) oder als Ausfallbürgschaft.
- Regelung zur Kündigung: Falls gewünscht, ausdrückliche Vereinbarung des Kündigungsrechts mit Frist und Form.
- Datum und Unterschrift des Bürgen mit eigenhändigem Schriftzug — Unterschrift am Ende des Dokuments, direkt unter dem Text der Bürgschaftserklärung.
Viele Vermieter verwenden Standardformulare, die von Haus & Grund oder Vermieterverbänden herausgegeben werden. Diese sind in aller Regel rechtssicher formuliert — allerdings enthalten manche ältere Formulare keine Betragsgrenze oder eine selbstschuldnerische Klausel, die dem Bürgen nachteilig ist. Es empfiehlt sich, das Formular vor dem Unterschreiben Zeile für Zeile zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungen oder Streichungen vorzunehmen und zu paraphieren.
Haftungsrisiken für Eltern: Was genau droht im Ernstfall
Sobald der Mieter in Zahlungsverzug gerät und eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt, kann der Vermieter direkt an den Bürgen herantreten. Die konkreten Haftungsszenarien reichen von relativ überschaubar bis potenziell existenzbedrohend — je nachdem, was in der Bürgschaftsurkunde steht.
Im besten Fall: Der Mieter zahlt für zwei Monate nicht, der Vermieter schreibt den Bürgen an, die Eltern zahlen die rückständigen Mieten und werden vom Kind erstattet. Bürgschaftssumme war gedeckelt, der Schaden ist begrenzt.
Im schlimmsten Fall einer ungedeckelten, selbstschuldnerischen Bürgschaft: Der Mieter wird nach langer Zeit fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Bis zur Räumung vergehen sechs bis zwölf Monate. Der Vermieter fordert vom Bürgen sämtliche rückständigen Mieten seit Beginn des Verzugs, Nebenkostennachzahlungen, Schäden an der Wohnung, Rechtsanwaltsgebühren für das Räumungsverfahren und möglicherweise Mietausfall während der Leerstandsphase. Das Gesamtvolumen kann schnell 10.000 bis 20.000 Euro oder mehr erreichen.
Gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Bürgen: Treten mehrere Personen gemeinsam als Bürgen auf (z.B. Vater und Mutter), haften sie in der Regel gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Der Vermieter kann von jedem von ihnen die gesamte Bürgschaftssumme verlangen, nicht nur einen Anteil. Der in Anspruch genommene Elternteil hat dann einen internen Ausgleichsanspruch gegen den anderen — aber dieser muss zunächst gezahlt haben.
Der gesetzliche Rückgriffsanspruch (§774 BGB) geht automatisch auf den Bürgen über, sobald er zahlt. Eltern haben also das Recht, das gezahlte Geld vom Kind zurückzufordern. Ob das Kind solvent genug ist, um zu zahlen, ist eine andere Frage — und genau hier liegt das eigentliche wirtschaftliche Risiko der Bürgschaft.
Bürgschaft beenden — Kündigung und Rückgabe der Urkunde
Eine Elternbürgschaft endet nicht automatisch, wenn das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Sie muss aktiv beendet werden. Folgende Wege bestehen:
Ordentliche Kündigung
Enthält die Bürgschaftsurkunde eine Kündigungsklausel — oder ergibt sich die Kündigungsmöglichkeit aus den allgemeinen Grundsätzen des Dauerschuldverhältnisses — kann der Bürge die Bürgschaft schriftlich kündigen. Eine Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten zum Monatsende ist üblich. Die Kündigung muss schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) an den Vermieter gerichtet werden. Wichtig: Für Verbindlichkeiten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstanden sind, bleibt der Bürge haftbar. Die Kündigung wirkt ausschließlich für zukünftig entstehende Forderungen.
Automatisches Erlöschen bei Mietvertragsende
Endet das Mietverhältnis ordentlich oder durch Aufhebungsvertrag, erlischt die Grundlage der Bürgschaft für alle zukünftig entstehenden Forderungen. Für bereits offene Forderungen — etwa ausstehende Mieten bis zur Wohnungsrückgabe oder ungeklärte Schäden — bleibt der Bürge weiterhin verantwortlich, bis diese beglichen sind. Eltern sollten deshalb nach dem Auszug des Kindes aktiv nachfragen, ob der Vermieter alle Ansprüche als erledigt betrachtet.
Rückgabe der Bürgschaftsurkunde
Nach positivem Abschluss des Mietverhältnisses — nach Auszug des Mieters und vollständiger Klärung aller Ansprüche einschließlich der Nebenkostenabrechnung — sollten Eltern die Originalurkunde vom Vermieter schriftlich zurückfordern. Die Rückgabe der Urkunde gilt als sicherster Beweis dafür, dass die Bürgschaft beendet ist. §371 BGB legt fest, dass der Gläubiger auf Verlangen eine quittierte Rechnung und die im Besitz befindlichen Sicherungsmittel zurückzugeben hat.
Elternbürgschaft vs. gewerbliche Mietkautionsbürgschaft
Neben der persönlichen Elternbürgschaft bieten gewerbliche Anbieter sogenannte Mietkautionsbürgschaften an — eine Alternative, die sowohl für Mieter als auch für Bürgen Vor- und Nachteile hat.
Bei einer gewerblichen Mietkautionsbürgschaft schließt der Mieter gegen eine jährliche Prämie einen Vertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft (z.B. Kautionskasse, Kautionsfrei, Deutsche Kautionskasse, oder Banken wie ING oder Commerzbank). Der Anbieter stellt dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus, die er als Mietsicherheit akzeptieren kann.
Die laufenden Kosten betragen je nach Anbieter und Risikoeinstufung zwischen 3,5 % und 6 % der Bürgschaftssumme pro Jahr. Bei einer Bürgschaftssumme von 1.800 Euro sind das 63 bis 108 Euro jährlich. Diese Kosten trägt der Mieter. Dafür ist kein Kapital gebunden, und die Eltern haften nicht persönlich.
Der entscheidende Unterschied zur Elternbürgschaft liegt in der Bonitätsprüfung des Anbieters: Gewerbliche Anbieter prüfen die Bonität des Mieters selbst und lehnen bei schlechter Bonität ab. Die Elternbürgschaft ist daher oft die einzige Option, wenn gewerbliche Anbieter ablehnen — etwa bei sehr jungen Mietern ohne Einkommenshistorie oder mit vorhandenem SCHUFA-Eintrag.
| Merkmal | Elternbürgschaft | Mietkautionsbürgschaft |
|---|---|---|
| Kosten | Keine (für Bürge und Mieter) | 3,5–6 % der Bürgschaftssumme/Jahr |
| Kapitalbindung | Keine | Keine |
| Persönliche Haftung | Ja — Elternteil haftet persönlich | Nein — Anbieter haftet |
| Bonitätsprüfung | Bonität des Bürgen (Eltern) | Bonität des Mieters |
| Akzeptanz durch Vermieter | Weit verbreitet, aber nicht garantiert | Variiert — nicht alle Vermieter nehmen es an |
| Bei schlechter Bonität des Mieters | Möglich, wenn Bürge solvent ist | Häufig Ablehnung |
Häufige Fehler bei Bürgschaftsurkunden — und wann Klauseln unwirksam sind
Vermieter und deren Anwälte formulieren Bürgschaftsurkunden nicht immer fehlerfrei. Bestimmte Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam oder zumindest angreifbar. Mieter und Bürgen sollten diese kennen.
Fehlende Betragsgrenze: Eine Bürgschaft ohne Höchstbetrag ist rechtlich grundsätzlich wirksam, aber für den Bürgen maximal riskant. Sie ist nicht per se nichtig, kann jedoch als unangemessene Benachteiligung nach §307 BGB angegriffen werden, wenn sie in einem Formularvertrag enthalten ist und der Bürge kein Kaufmann ist.
Bürgschaft "auf erstes Anfordern": Diese Klausel verpflichtet den Bürgen zu zahlen, sobald der Vermieter dies verlangt — ohne dass der Vermieter seinen Anspruch zunächst beweisen oder darlegen muss. Der BGH hat entsprechende Klauseln in Wohnraummietverhältnissen wiederholt als unwirksam eingestuft, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden (BGH, Urteil vom 06.04.2006, Az. VII ZR 132/04).
Bürgschaft für zukünftige und unbekannte Verbindlichkeiten: Verweise auf "alle zukünftigen Verbindlichkeiten jedweder Art" ohne konkrete Beschreibung des verbürgten Mietverhältnisses können die Bürgschaft so weit dehnen, dass sie mit dem Bestimmtheitsgebot des §765 BGB kollidiert. Der Vermieter muss zumindest das konkrete Mietverhältnis bezeichnen.
Formverstoß: Eine Bürgschaft, die per E-Mail, Fax oder mit elektronischer Signatur abgegeben wurde, ist nach §766 BGB nichtig — auch wenn der Bürge sie bewusst erteilt hat. Im Streitfall kann der Bürge die Nichtigkeit geltend machen.
Elternbürgschaft, höhere Kaution oder Vorauszahlung — was wählen?
Vermieter und Mieter haben bei der Vertragsgestaltung grundsätzlich mehrere Optionen, um das Sicherungsbedürfnis des Vermieters zu erfüllen. Die Wahl hängt von der konkreten Situation ab.
Elternbürgschaft: Sinnvoll, wenn der Mieter kein Kapital hat, die Eltern aber solvent sind und bereit sind, persönlich zu haften. Kostengünstig, ohne Kapitalbindung, aber mit erheblichem persönlichem Risiko für die Eltern. Geeignet insbesondere bei Studierenden und Auszubildenden in einer stabilen familiären Situation.
Erhöhte Barkaution: Rechtlich auf drei Monatskaltmieten begrenzt (§551 BGB). Eine darüber hinausgehende Kaution ist unzulässig und kann vom Mieter zurückgefordert werden. Wenn der Mieter oder die Eltern die Mittel für die volle Kaution aufbringen können, ist dies oft der einfachste Weg — keine laufenden Kosten, keine persönliche Haftung des Bürgen.
Vorauszahlung mehrerer Monatsmieten: Eine Vorauszahlung von zwei oder drei Monatsmieten ist rechtlich zulässig und wird von manchen Vermietern akzeptiert. Sie bindet Kapital, schützt aber den Vermieter ebenso wie eine Bürgschaft. Aus Mietersicht bindet sie mehr Liquidität als eine Bürgschaft, aus Vermietersicht ist sie sofort verwertbar.
Mietkautionsbürgschaft: Sinnvoll, wenn weder Eltern als Bürgen verfügbar sind noch Kapital für eine Barkaution vorhanden ist, der Mieter aber ausreichend solvent ist, um die Jahresprämie zu zahlen. Nicht geeignet für Mieter mit negativer Bonität.
Praktische Schritt-für-Schritt-Checkliste
Damit der Prozess von der Anfrage bis zur wirksamen Bürgschaft reibungslos läuft, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Frühzeitig mit Eltern sprechen: Noch vor der Wohnungsbesichtigung klären, ob die Eltern prinzipiell bereit und in der Lage sind zu bürgen. Kreditrahmen, laufende eigene Verpflichtungen und Bonität realistisch einschätzen.
- SCHUFA-Selbstauskunft der Eltern einholen: Kostenlos nach Art. 15 DSGVO beim SCHUFA-Verbraucherservice beantragen. Bearbeitungszeit: etwa vier bis sechs Wochen. Eventuelle Fehler rechtzeitig korrigieren lassen.
- Gehaltsabrechnungen zusammenstellen: Die letzten zwei bis drei Lohnabrechnungen der Eltern bereithalten. Bei Rentnern: aktuellen Rentenbescheid.
- Bürgschaftsformular prüfen: Bevor die Eltern unterschreiben, prüfen, ob Betragsgrenze vorhanden ist, ob die Bürgschaftsart klar benannt ist, ob das verbürgte Mietverhältnis eindeutig bezeichnet ist, und ob keine unzulässigen Klauseln (z.B. "auf erstes Anfordern") enthalten sind.
- Schriftliche Bürgschaftsurkunde ausfertigen: Handschriftlich unterzeichnen. Keine elektronische Signatur. Beide Seiten erhalten ein Exemplar — oder der Bürge behält eine Kopie.
- Bürgschaft gemeinsam mit Mietvertragsunterlagen einreichen: Bürgschaftsurkunde, Gehaltsnachweis und SCHUFA-Auskunft in einem Umschlag beim Vermieter einreichen.
- Nach Einzug jährlich die Situation überprüfen: Sobald das Kind ein geregeltes Einkommen hat und die Bonität sich verbessert hat, mit dem Vermieter besprechen, ob die Bürgschaft aufgehoben werden kann.
- Nach Auszug: Bürgschaftsurkunde zurückfordern: Schriftlich, am besten per Einschreiben. Quittung aufbewahren.
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Häufige Fragen zur Elternbürgschaft
- Grundsätzlich jede volljährige, geschäftsfähige Person mit ausreichender Bonität – also nicht nur Eltern, sondern auch Geschwister, Großeltern, Paten oder enge Freunde. Der Vermieter entscheidet letztlich, ob er den vorgeschlagenen Bürgen akzeptiert. Entscheidend ist das nachweisbare Einkommen des Bürgen: Es sollte die Gesamtmiete des Mieters zuzüglich der eigenen Lebenshaltungskosten abdecken.
- Der Bürge haftet für die im Bürgschaftsvertrag genannten Verbindlichkeiten des Mieters – in der Regel Mietzahlungen, Nebenkosten und Schäden an der Mietsache. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Vermieter den Bürgen direkt und ohne Umweg in Anspruch nehmen, sobald der Mieter mit der Zahlung in Verzug ist. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter zunächst versuchen, beim Mieter selbst zu vollstrecken.
- Ja, eine Bürgschaft für laufende Mietverhältnisse kann grundsätzlich mit einer angemessenen Frist (i.d.R. 3–6 Monate) ordentlich gekündigt werden, sofern die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Laufzeit befristet ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vermieter gerichtet werden. Wichtig: Für bereits entstandene Schulden des Mieters bleibt der Bürge auch nach Kündigung haftbar; die Kündigung wirkt nur für zukünftige Verbindlichkeiten.
- Gewerbliche Kautionsbürgschaften kosten je nach Anbieter (z.B. Kautionsfrei, Kautionskasse, Banken) zwischen 3,5 % und 6 % der Bürgschaftssumme pro Jahr. Bei einer Kaution von 1.500 Euro fallen also etwa 52 bis 90 Euro jährlich an. Im Gegensatz zur Elternbürgschaft muss kein Kapital gebunden werden, allerdings entstehen laufende Kosten.
- Nein, das Gesetz schreibt keine Besichtigung vor. Der Bürge verpflichtet sich durch seine Unterschrift unter den Bürgschaftsvertrag, unabhängig davon, ob er die Wohnung kennt. Es empfiehlt sich aber, zumindest über die Miethöhe, die Laufzeit des Mietvertrages und etwaige Sondervereinbarungen informiert zu sein, bevor man unterschreibt.
- Das hängt von der Formulierung der Bürgschaftsurkunde ab. Ist die Bürgschaft auf einen festen Betrag begrenzt (z.B. "bis höchstens 4.800 Euro"), gilt sie nicht automatisch für darüber hinausgehende Mietsteigerungen. Enthält die Urkunde keine Betragsgrenze oder verweist auf "alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag", kann der Bürge auch für erhöhte Mieten herangezogen werden. Deshalb ist eine klare Betragsgrenze unbedingt empfehlenswert.
- Verdienen die Eltern so wenig, dass sie nach Abzug ihrer eigenen Lebenshaltungskosten nicht in der Lage wären, die Miete des Kindes zu übernehmen, wird der Vermieter die Bürgschaft wahrscheinlich ablehnen oder sie als wertlos betrachten. In diesem Fall bieten sich Alternativen an: eine Mietkautionsbürgschaft eines Kreditinstituts, die Vorauszahlung mehrerer Monatsmieten oder das Jobcenter-Darlehen für die Mietkaution (bei Bürgergeld-Bezug).
- Ja, gesetzlich ist das möglich, sofern das bürgschaftgebende Geschwister volljährig, geschäftsfähig und ausreichend solvent ist. Der Vermieter muss jedoch nicht jeden Bürgen akzeptieren – er kann nach eigenem Ermessen die Bonität prüfen und den Bürgen ablehnen. In der Praxis werden Eltern als Bürgen bevorzugt, weil sie oft über höheres Einkommen und stabilere Einkommensverhältnisse verfügen.
- Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft reicht es, dass der Mieter mit der Zahlung in Verzug ist – der Vermieter kann dann unmittelbar den Bürgen in Anspruch nehmen. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter zuerst einen Vollstreckungsversuch beim Mieter unternehmen. In beiden Fällen sollte der Bürge unverzüglich reagieren und seinen Rückgriffsanspruch gegen den Mieter sichern.
- Für eine gewöhnliche Mietbürgschaft ist keine notarielle Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben. Die Schriftform genügt (§766 BGB), d.h. ein schriftlich ausgefertigtes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift des Bürgen. Eine notarielle Beglaubigung erhöht zwar die Beweiskraft, ist aber kostenpflichtig und für Mietbürgschaften in der Praxis unüblich.
- Rechtlich ist keine Besonderheit zu beachten. Auch für WG-Zimmer kann eine Bürgschaft gestellt werden. Zu bedenken ist jedoch, dass in einer WG-Konstellation oft Untermieter oder Mitglieder einer Mietgemeinschaft existieren. Der Bürge sollte im Vertrag klar auf die Verbindlichkeiten einer bestimmten Person beschränkt sein, um nicht für Schäden anderer WG-Mitglieder zu haften.
- Die Bürgschaft bleibt grundsätzlich gültig, auch wenn der Mieter sich im Ausland aufhält, solange der Mietvertrag für die betreffende Wohnung in Deutschland weiterläuft. Verbringt das Kind ein Semester im Ausland und untervermietet die Wohnung (mit Erlaubnis des Vermieters), haftet der Bürge weiterhin für den Hauptmieter. Bei einer vollständigen Aufgabe der Wohnung endet die Bürgschaft mit dem Mietverhältnis.
- Ja, gesetzlich ist die Anzahl möglicher Bürgschaften nicht begrenzt. Allerdings sollte jeder Bürge realistisch prüfen, ob sein Einkommen alle übernommenen Verpflichtungen tragen kann. Kreditinstitute und Vermieter prüfen oft die Gesamtverbindlichkeiten bei der Bonitätsbewertung. Wer mehrere Bürgschaften eingeht, ohne ausreichend Einkommen zu haben, riskiert bei Inanspruchnahme eine finanzielle Überforderung.
- Die Bürgschaft geht grundsätzlich auf die Erben über, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen (§1967 BGB). Erben sollten daher die bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen des Erblassers kennen und gegebenenfalls den Vermieter über den Todesfall informieren, um die weitere Haftungslage zu klären. Im Einzelfall kann der Bürgschaftsvertrag eine andere Regelung für den Todesfall vorsehen.
- Vermieter sind nicht verpflichtet, eine Elternbürgschaft anzunehmen – sie können auf eine Barkaution bestehen oder eigene Anforderungen an Bürgen stellen. In diesem Fall kommen Alternativen infrage: Mietkautionsbürgschaft einer Bank oder Versicherung (oft akzeptierter als private Bürgschaft), Vorauszahlung von zwei oder drei Monatsmieten als zusätzliche Sicherheit, oder der Vermieter kann überzeugt werden, wenn sehr gute Bonitätsnachweise der Eltern vorgelegt werden.