Mietkaution vom Jobcenter beantragen: Zinsloses Darlehen nach §22 Abs.6 SGB II
Mietkaution vom Jobcenter beantragen: Voraussetzungen nach §22 Abs.6 SGB II, Antragsablauf, Vorabgenehmigung und Rückzahlung des Darlehens.
Veröffentlicht: | Redaktion WBS-Wohnung
Rechtsgrundlage: §22 Abs.6 SGB II
Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen durch das Jobcenter ist §22 Abs.6 SGB II. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen Leistungsempfänger nach dem SGB II (Bürgergeld) eine finanzielle Unterstützung für die Mietkaution erhalten können.
Der Paragraph lautet sinngemäß: Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können einmalige Beihilfen oder Darlehen, falls Unterkunftsleistungen erbracht werden, für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen sowie für den Umzug gewährt werden. Die Formulierung "können" ist dabei wichtig: Es besteht kein unbedingter Rechtsanspruch, das Jobcenter hat einen Ermessensspielraum — der jedoch in der Praxis bei Erfüllung aller Voraussetzungen regelmäßig zugunsten des Antragstellers ausgeübt wird.
Darlehen, kein Zuschuss: Die Mietkaution wird in aller Regel als zinsloses Darlehen gewährt, das zurückzuzahlen ist. Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist die gesetzliche Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus. Die Tilgung erfolgt durch monatliche Aufrechnung gegen die laufenden Bürgergeldleistungen (§23 Abs.1 SGB II), sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag des Bürgergeldes entsprechend reduziert wird.
Wer hat Anspruch auf ein Kautions-Darlehen?
Für den Anspruch auf ein Kautions-Darlehen nach §22 Abs.6 SGB II müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Bürgergeld-Bezug: Der Antragsteller muss laufende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen oder einen nachvollziehbaren Anspruch darauf haben. Ein laufender Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Antragstellung ist in der Regel erforderlich.
- Angemessene Unterkunft: Die neue Wohnung muss hinsichtlich Größe und Miete den Angemessenheitsgrenzen des zuständigen Jobcenters entsprechen. Überschreitet die Miete die kommunale Mietobergrenze, besteht grundsätzlich kein Anspruch — außer das Jobcenter hat eine Ausnahme nach §22 Abs.1 S.3 SGB II zugelassen.
- Notwendigkeit des Umzugs: Der Umzug sollte aus Sicht des Jobcenters erforderlich sein oder zumindest nicht vermeidbar. Reine Komfortumzüge werden in der Praxis kritisch bewertet.
- Vorabgenehmigung: Der Antrag auf die Mietkaution muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages gestellt und genehmigt werden. Diese Bedingung ist absolut kritisch (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
Die Vorabgenehmigung — der kritische Schritt
Das Erfordernis der Vorabgenehmigung ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip: Das Jobcenter muss die Möglichkeit haben, die Angemessenheit der Wohnung und die Notwendigkeit des Umzugs zu prüfen, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wer den Mietvertrag bereits unterschrieben hat, hat das Jobcenter vor vollendete Tatsachen gestellt — und verliert damit seinen Ermessensanspruch.
In der Praxis läuft die Vorabgenehmigung wie folgt ab:
- Wohnungsangebot einholen (schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung zur Verfügung steht).
- Antrag auf Übernahme der Mietkaution beim zuständigen Jobcenter stellen — schriftlich und mit allen Unterlagen.
- Genehmigung abwarten.
- Erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung den Mietvertrag unterzeichnen.
Wie hoch ist das Darlehen?
Die gesetzliche Höchstgrenze für Mietkautionen ist §551 Abs.1 BGB zu entnehmen: Die Kaution darf maximal drei Monatsnettokaltmieten betragen. Das Jobcenter kann grundsätzlich die volle Kaution als Darlehen übernehmen, sofern die Wohnung angemessen ist.
Beispielrechnung: Nettokaltmiete 550 Euro → maximale Kaution 1.650 Euro → Jobcenter übernimmt bis zu 1.650 Euro als Darlehen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt an den Vermieter oder auf ein Kautionskonto. Eine direkte Auszahlung an den Mieter ist möglich, aber unüblich, da das Jobcenter sicherstellen möchte, dass der Betrag tatsächlich als Kaution verwendet wird.
Rückzahlung des Darlehens
Das Mietkautions-Darlehen ist nach §23 Abs.1 SGB II durch Aufrechnung gegen die laufenden Bürgergeldleistungen zurückzuzahlen. Die monatliche Rate beträgt maximal 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs.
Konkret bedeutet das (Stand 2026, Regelbedarf alleinstehende Person: 563 Euro): Die monatliche Tilgungsrate beträgt maximal 56,30 Euro. Bei einer Kaution von 1.650 Euro dauert die Rückzahlung damit etwa 29 Monate — knapp zweieinhalb Jahre. Während dieser Zeit erhält der Leistungsempfänger monatlich 56,30 Euro weniger Bürgergeld.
Das Darlehen ist zinsfrei. Es entstehen keine Zinskosten, was einen erheblichen Vorteil gegenüber einer kommerziellen Finanzierung darstellt.
Kann die monatliche Aufrechnung zu einer unzumutbaren Härte führen — etwa bei besonders knappen Mitteln für Lebenshaltungskosten oder bei Kindern im Haushalt — kann das Jobcenter die Aufrechnung aussetzen oder auf einen Teil der Forderung verzichten. Solche Ausnahmen müssen jedoch ausdrücklich beantragt und begründet werden.
Kommunale Mietobergrenzen und die Kautionshöhe
Das Jobcenter berechnet die maximale Kautionshöhe auf Basis der angemessenen Miete — nicht der tatsächlich vereinbarten Miete. Die angemessene Miete ist die in der jeweiligen Kommune gültige Mietobergrenze nach §22 Abs.1 SGB II.
Das bedeutet in der Praxis: Liegt die tatsächliche Miete über der kommunalen Mietobergrenze, übernimmt das Jobcenter nur eine Kaution auf Basis der angemessenen Miete — nicht der höheren tatsächlichen Miete. Die Differenz muss der Mieter selbst aufbringen. Liegt die tatsächliche Miete unter oder im Rahmen der Mietobergrenze, übernimmt das Jobcenter die volle Kaution (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten).
Die Mietobergrenzen unterscheiden sich erheblich nach Region:
| Stadt | Mietobergrenze Einzelperson (Richtgröße) | Max. Kaution (3 NKM) |
|---|---|---|
| Berlin | ca. 590–650 € (je Bezirk) | ca. 1.770–1.950 € |
| Hamburg | ca. 620–700 € | ca. 1.860–2.100 € |
| München | ca. 780–900 € | ca. 2.340–2.700 € |
| Köln | ca. 560–620 € | ca. 1.680–1.860 € |
| Leipzig | ca. 380–440 € | ca. 1.140–1.320 € |
| Landkreise (rural) | ca. 320–420 € | ca. 960–1.260 € |
Richtwerte auf Basis typischer Kostensätze 2025/2026. Die tatsächlichen Mietobergrenzen legt jedes Jobcenter in einer eigenen Satzung fest — immer beim zuständigen Jobcenter anfragen.
Wer in einer teuren Stadt wie München oder Frankfurt wohnt und eine Wohnung anmieten möchte, deren Miete die Mietobergrenze überschreitet, muss die Differenz der Kaution selbst finanzieren. In diesem Fall kann eine Kombination aus Jobcenter-Darlehen und Elternbürgschaft oder einer gewerblichen Mietkautionsbürgschaft sinnvoll sein.
Praktisches Berechnungsbeispiel
Ein konkretes Beispiel illustriert, wie die Berechnung in der Praxis aussieht:
Berechnungsbeispiel — Alleinstehende Person in Hannover
- Angemietete Wohnung: Nettokaltmiete 520 €/Monat
- Kommunale Mietobergrenze Hannover (Einzelperson): ca. 550 €/Monat
- Ergebnis: Miete liegt innerhalb der Angemessenheitsgrenze ✓
- Maximale Kaution nach §551 BGB: 520 € × 3 = 1.560 €
- Jobcenter übernimmt: bis zu 1.560 € als zinsloses Darlehen
- Monatliche Tilgung (10 % Regelbedarf, 563 €): 56,30 €/Monat
- Tilgungsdauer: 1.560 ÷ 56,30 = ca. 28 Monate (ca. 2,3 Jahre)
- Gesamtkosten (zinsfrei): 0 € Zinskosten — volle Summe wird zurückgezahlt
Zum Vergleich: Würde dieselbe Person die Kaution über einen Ratenkredit bei einer Bank finanzieren (typischer Zinssatz 8–12 % effektiv), würden bei 1.560 € und 28 Monaten Laufzeit rund 150–220 Euro Zinsen anfallen. Das Jobcenter-Darlehen spart diese Kosten vollständig.
Sonderfälle: Paare, WGs und besondere Lebenslagen
Paare und Bedarfsgemeinschaften
Wenn zwei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenziehen, gilt die Mietobergrenze für Zwei-Personen-Haushalte. Die Kaution kann für die gemeinsame Wohnung in voller Höhe beantragt werden, sofern die Miete angemessen ist. Beide Partner können als Mieter im Mietvertrag stehen — das Darlehen wird in der Regel auf den Leistungsempfänger ausgestellt, der die Beantragung vornimmt.
Wichtig: Zieht ein Partner mit positivem Einkommen ein, das die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft aufhebt, entfällt der Anspruch. Die Einkommensanrechnung in Bedarfsgemeinschaften folgt den Regeln des §9 SGB II.
Wohngemeinschaften (WG)
Wer ein WG-Zimmer anmietet, kann grundsätzlich ebenfalls ein Kautions-Darlehen beantragen — vorausgesetzt, die Unterkunftskosten für das WG-Zimmer sind angemessen. Die maximale Kaution richtet sich nach der anteiligen Nettokaltmiete. Handelt es sich um einen eigenständigen Mietvertrag (Einzelzimmer-Vertrag), gelten dieselben Regeln wie bei einer Wohnung.
Nach Trennung oder Scheidung
Wer nach einer Trennung oder Scheidung eine neue Wohnung bezieht und Bürgergeld bezieht oder erstmalig bezieht, kann die Mietkaution für die neue Wohnung beantragen. Dass zuvor gemeinsam gemietet wurde, spielt keine Rolle — entscheidend ist der aktuelle Bedarf. Eine Vorabgenehmigung ist auch in dieser Situation zwingend erforderlich.
Übergang aus Pflegeeinrichtung oder stationärer Unterbringung
Wer aus einem Pflegeheim, einer stationären Einrichtung oder einer Einrichtung der Jugendhilfe in eine eigene Wohnung zieht, hat in der Regel erstmalig eine eigenständige Unterkunft. Neben der Mietkaution kann hier oft auch die Erstausstattung der Wohnung beantragt werden — beide Leistungen können parallel gestellt werden.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag auf Übernahme der Mietkaution abgelehnt, stehen folgende Möglichkeiten offen:
Widerspruch einlegen
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§84 SGG). Der Widerspruch muss schriftlich beim Jobcenter eingehen und sollte begründet werden. Häufige Widerspruchsgründe: fehlerhafte Berechnung der Angemessenheitsgrenze, Ablehnung trotz Vorabantrag, fehlerhafte Ermessensausübung. Mietervereine, Sozialberatungsstellen und Sozialrechtsanwälte helfen beim Widerspruchsschreiben.
Klage beim Sozialgericht
Hilft auch der Widerspruch nicht, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Im Eilfall — wenn die Wohnung sofort benötigt wird — kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zu erwirken.
Alternativen zur Jobcenter-Kaution
- Elternbürgschaft: Wenn Eltern oder nahestehende Personen eine Bürgschaft übernehmen können, ist dies eine schnell verfügbare Alternative. Details: Ratgeber Elternbürgschaft.
- Gewerbliche Mietkautionsbürgschaft: Kautionskassen und Banken stellen gegen eine jährliche Gebühr (ca. 3,5–6 % der Bürgschaftssumme) eine Bürgschaft aus, die viele Vermieter akzeptieren.
- Ratenzahlung der Kaution: Nach §551 Abs.2 BGB besteht das gesetzliche Recht, die Kaution in drei monatlichen Raten zu zahlen. Vermieter können auf sofortige Vollzahlung bestehen, aber viele zeigen sich flexibel.
Mietkaution vs. Elternbürgschaft: Welcher Weg passt?
Nicht immer ist die Jobcenter-Kaution die einzige oder beste Option. In vielen Situationen ist es sinnvoll, verschiedene Absicherungsmodelle zu vergleichen — oder sie zu kombinieren.
Jobcenter-Darlehen nach §22 Abs.6 SGB II
Vorteile: Zinsfrei, keine Bonitätsprüfung, kein privates Netzwerk notwendig, bis zu drei Monatsnettokaltmieten, direkte Zahlung an den Vermieter. Nachteile: Vorabgenehmigung ist zwingend erforderlich, Rückzahlung reduziert das monatliche Bürgergeld über mehrere Jahre, Anspruch nur bei angemessener Miete.
Elternbürgschaft
Vorteile: Schnell verfügbar, keine Behörden-Vorabgenehmigung nötig, keine Rückzahlung beim Mieter (die Eltern bürgen, zahlen aber nur im Schadensfall), auch bei Mietobergrenzüberschreitung einsetzbar. Nachteile: Erfordert Eltern oder nahestehende Personen mit ausreichend Bonität, Vermieter können eine Bürgschaft ablehnen. Mehr dazu: Ratgeber Elternbürgschaft.
Gewerbliche Mietkautionsbürgschaft
Vorteile: Kein gebundenes Kapital, sofort verfügbar, auch ohne Bürgergeld-Bezug nutzbar. Nachteile: Jährliche Gebühr (ca. 3–6 % der Bürgschaftssumme), Vermieter müssen zustimmen, langfristig teurer als eine Barkaution. Bei einer Kaution von 1.500 Euro und einem Zinssatz von 5 % entstehen jährlich 75 Euro Kosten — über 5 Jahre sind das 375 Euro Mehrkosten gegenüber einer Barkaution.
Kombination der Modelle
Überschreitet die Miete die kommunale Mietobergrenze, ist eine Kombination sinnvoll: Das Jobcenter übernimmt den Kautionsanteil bis zur Mietobergrenze als Darlehen; den verbleibenden Differenzbetrag deckt eine Elternbürgschaft oder eine gewerbliche Kautionsbürgschaft ab. So ist der Vermieter vollständig gesichert, ohne dass der Mieter die Differenz in bar aufbringen muss.
Kaution zurückfordern beim Auszug
Nach dem Auszug aus der Wohnung und vollständiger Klärung aller gegenseitigen Ansprüche muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen. Für den Leistungsempfänger, der ein Jobcenter-Darlehen erhalten hat, gelten besondere Regeln:
Ist das Darlehen noch nicht vollständig getilgt: Der Kautionsrückzahlungsanspruch steht in Höhe des noch offenen Darlehensbetrags dem Jobcenter zu. Das Jobcenter kann als Gläubiger gegenüber dem Vermieter auftreten und die Rückzahlung direkt einfordern. Der übersteigende Betrag — falls der Vermieter weniger als die volle Kaution zurückbehält und ein Überschuss verbleibt — steht dem Mieter zu.
Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt: Die Kautionsrückzahlung steht vollständig dem Mieter zu. Das Jobcenter hat keinen Anspruch mehr.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Aus der Beratungspraxis von Mietervereinen und Sozialberatungsstellen lassen sich typische Fehler ableiten, die zur Ablehnung oder zu Problemen bei der Rückzahlung führen:
- Mietvertrag vor Genehmigung unterschrieben: Der häufigste Fehler und der häufigste Ablehnungsgrund. Wer in Zeitdruck gerät (z.B. Vermieter besteht auf sofortiger Unterzeichnung), sollte das Jobcenter umgehend um eine beschleunigte Vorabentscheidung bitten. In echter Not kann auch telefonisch eine vorläufige Zusage erbeten und schriftlich bestätigt werden.
- Unangemessene Wohnung bewilligen lassen: Wer eine Wohnung anmietet, die über der Mietobergrenze liegt, ohne vorher eine Ausnahmegenehmigung nach §22 Abs.1 S.3 SGB II zu beantragen, erhält die Kaution nur anteilig — und muss die Differenz selbst aufbringen.
- Rückzahlung nicht im Blick behalten: Die monatliche Tilgung läuft automatisch, wird aber nicht immer ausreichend transparent kommuniziert. Wer nicht weiß, wie viel noch getilgt werden muss, sollte beim Jobcenter den aktuellen Darlehenssaldo erfragen — spätestens kurz vor einem Auszug.
- Kautionsrückzahlung nach Auszug falsch einplanen: Wer nach dem Auszug die Kautionsrückzahlung direkt vom Vermieter erwartet, ohne das Jobcenter zu informieren, riskiert Konflikte. Bei offenem Darlehen ist das Jobcenter der eigentliche Gläubiger für den noch ausstehenden Betrag.
Checkliste: Mietkaution vom Jobcenter beantragen
Diese Checkliste fasst alle Schritte zusammen — von der Wohnungssuche bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens:
- Geeignete Wohnung gefunden — schriftliche Zusage des Vermieters einholen (noch kein Vertrag!)
- Antrag auf Mietkautions-Darlehen beim Jobcenter einreichen — mit Wohnungsangebot, Mietpreisnachweis
- Schriftliche Genehmigung des Jobcenters abwarten
- Erst nach Genehmigung: Mietvertrag unterzeichnen
- Jobcenter zahlt Kaution direkt an Vermieter oder auf Kautionskonto
- Monatliche Tilgung (max. 10 % Regelbedarf) läuft automatisch ab
- Bei Auszug: Vermieter zur Kautionsrückgabe auffordern — ggf. Jobcenter informieren
- Kautionsrückzahlung anteilig an Jobcenter (offene Darlehensrest) und an sich selbst
Wer die Reihenfolge einhält — insbesondere die Vorabgenehmigung vor Vertragsunterzeichnung — hat die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beantragung des Kautions-Darlehens. Bei Ablehnung immer Widerspruch prüfen: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bescheidzustellung.
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Häufige Fragen zur Mietkaution vom Jobcenter
- Ja. Die Mietkaution nach §22 Abs.6 SGB II ist grundsätzlich ein Darlehen, kein Zuschuss. Es wird monatlich in Höhe von bis zu 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs aufgerechnet, also direkt vom laufenden Bürgergeld einbehalten. Das Darlehen ist zinsfrei. Ausnahmsweise kann die Rückzahlung ausgesetzt oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
- Ja, das Jobcenter zahlt die Mietkaution in der Regel direkt an den Vermieter aus oder überweist sie auf ein Kautionskonto, das auf den Vermieter oder treuhänderisch eingerichtet wird. Eine Auszahlung an den Mieter ist möglich, aber selten — das Jobcenter will sicherstellen, dass der Betrag tatsächlich als Kaution verwendet wird.
- Grundsätzlich ja, wenn die Anmietung eines WG-Zimmers im Rahmen der angemessenen Unterkunftskosten liegt und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kaution für ein WG-Zimmer darf ebenfalls drei Monatsnettokaltmieten nicht übersteigen. Die Vorabgenehmigungspflicht gilt auch hier.
- Überschreitet die Miete die vom Jobcenter festgelegte Angemessenheitsgrenze (kommunale Mietobergrenze), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution. Das Jobcenter kann die Übernahme ablehnen oder nur eine Kaution in Höhe der angemessenen Miete bewilligen. Ausnahmen gibt es bei vorübergehenden Überschreitungen oder wenn keine günstigere Alternative verfügbar ist.
- Eine Vorabgenehmigung für die Mietkaution ist nicht auf unbegrenzte Zeit gültig. In der Praxis erteilen Jobcenter häufig befristete Zusagen. Ist die Genehmigung abgelaufen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wer längere Zeit braucht, sollte das Jobcenter frühzeitig informieren und ggf. eine Verlängerung der Genehmigung beantragen.
- Das Fehlen der Vorabgenehmigung ist ein häufiger Ablehnungsgrund. Trotzdem gibt es Ausnahmesituationen (z.B. Notunterbringung, unaufschiebbare Notlage), in denen eine nachträgliche Bewilligung möglich sein kann. Im Normalfall ist die Ablehnung rechtlich korrekt. In diesem Fall sollte ein Widerspruch geprüft werden — manchmal lassen sich besondere Umstände geltend machen. Mietervereine und Sozialberatungsstellen helfen.
- Nein. Die Mietkaution nach §22 Abs.6 SGB II ist für die Anmietung einer angemessenen Unterkunft vorgesehen, in der der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen oder weitere Wohnungen besteht kein Anspruch.
- Ja, das ist rechtlich möglich (§551 Abs.1 BGB: "Sicherheitsleistung"). Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine Bürgschaft statt einer Barkaution zu akzeptieren. Stimmt der Vermieter zu, kann das Jobcenter statt der Geldzahlung eine entsprechende Bürgschaftsübernahme prüfen. Alternativ kann eine gewerbliche Mietkautionsbürgschaft einer Bank genutzt werden, wenn der Vermieter damit einverstanden ist.
- Ja. Vermieter haben das Recht, zwischen den gesetzlich zulässigen Sicherheitsleistungsformen zu wählen und eine Bürgschaft abzulehnen, wenn der Mietvertrag eine Barkaution vorsieht. In der Praxis akzeptieren Vermieter private Bürgschaften seltener als Barkaution oder gewerbliche Kautionsbürgschaften von Banken.
- Gesetzlich gibt es keine starre Frist, aber Jobcenter sind zur zügigen Bearbeitung verpflichtet. In der Praxis dauert die Bearbeitung je nach Jobcenter und Auslastung zwischen wenigen Tagen und zwei bis drei Wochen. Wer eine Wohnung in Aussicht hat, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen — und den Vermieter über die laufende Beantragung informieren.
- Wird die Miete erhöht, erhöht sich auch die maximal mögliche Kaution (da sie sich auf drei Monatsnettokaltmieten beläuft). Das Jobcenter ist jedoch nicht verpflichtet, automatisch eine ergänzende Darlehensaufstockung zu gewähren. Ist vertraglich eine Kautionserhöhung vereinbart, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
- Nein. Eine einseitige Aufrechnung der Mietkaution gegen ausstehende Mietzahlungen durch den Mieter ist nicht zulässig. Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, über die der Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollständiger Abrechnung verfügen darf. Ein solcher Versuch gilt als erhebliche Vertragspflichtverletzung und kann eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen.
- Das SGB II sieht die Mietkaution grundsätzlich als Darlehen vor. Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist im Regelfall nicht vorgesehen. In Einzelfällen kann das Jobcenter bei nachgewiesener dauerhafter Unmöglichkeit der Rückzahlung auf die Rückforderung verzichten, doch das ist die Ausnahme. Die Formulierung in §22 Abs.6 SGB II ("Darlehen") ist eindeutig.
- Zieht der Mieter mit Genehmigung des Jobcenters in eine günstigere Wohnung um, erhält er ggf. erneut ein Kautions-Darlehen für die neue Wohnung. Die aus der alten Wohnung zurückgezahlte Kaution fließt an das Jobcenter zurück (soweit das ursprüngliche Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist). Ist das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt, steht die Kaution dem Mieter zu.
- Steht dem Mieter nach Abrechnung des Vermieters eine Kautionsrückzahlung zu, gehört diese zunächst dem Jobcenter in Höhe des noch offenen Darlehensbetrags. Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, steht die Rückzahlung dem Mieter zu. Wichtig: Das Jobcenter kann gegenüber dem Vermieter als Gläubiger auftreten, wenn das Darlehen noch valutiert.