Mietvertrag kündigen: Gesetzliche Fristen, Formvorschriften und Sonderkündigungsrecht

Mietvertrag kündigen: Kündigungsfristen nach §573c BGB, Formvorschriften, Muster und was bei Kündigung durch Vermieter gilt.

Veröffentlicht: | Redaktion WBS-Wohnung

Mietvertrag kündigen — illustrative Darstellung: Wohnungstür mit Briefkastenschlitz und offiziell versiegeltem Kündigungsschreiben
3 Monate Kündigungsfrist für Mieter — immer, unabhängig von der Wohndauer §573c Abs.1 BGB
9 Monate Maximale Vermieter-Kündigungsfrist bei Mietverhältnis ab 8 Jahren §573c Abs.1 BGB
Schriftform Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zugestellt werden §568 BGB

Grundsätze der Wohnraumkündigung

Das deutsche Mietrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Beide Formen können von Mietern wie Vermietern ausgesprochen werden, unterliegen jedoch unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das Wohnraummietrecht ist bewusst mieterfreundlich ausgestaltet: Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an eine Vermieterkündigung deutlich strenger gefasst als jene an eine Mieterkündigung.

Ordentliche Kündigung: Sie beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Fristen richten sich nach §573c BGB und hängen — für den Vermieter, nicht für den Mieter — von der Wohndauer ab. Für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist stets ein berechtigtes Interesse erforderlich (§573 Abs.1 BGB); der bloße Wunsch, die Wohnung anderweitig zu nutzen oder einen höheren Mietzins zu erzielen, genügt nicht.

Außerordentliche Kündigung (§543 BGB): Sie ermöglicht die sofortige oder kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe auf Mieterseite sind nicht behobene erhebliche Mängel der Wohnung (Schimmel, Heizungsausfall), gesundheitliche Gefährdung oder dauerhafter Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs. Vermieter können außerordentlich kündigen, wenn der Mieter erheblich mit der Miete in Verzug gerät (mehr als zwei volle Monatsmieten oder dauerhaft nicht vollständige Zahlung über mehr als zwei Monate), bei ernsthafter Gefährdung der Mietsache oder bei erheblichen Vertragspflichtverletzungen, denen eine Abmahnung vorausgegangen sein muss.

Kündigungsfristen für Mieter (§573c BGB)

Für Mieter ist die Rechtslage eindeutig: Die Kündigungsfrist beträgt stets drei Monate (§573c Abs.1 BGB), unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Wer also seit zwanzig Jahren in einer Wohnung lebt, hat dieselbe dreimonatige Frist wie jemand, der erst sechs Monate eingezogen ist. Vertragsklauseln, die für Mieter längere Fristen vorsehen, sind nach §573c Abs.4 BGB unwirksam — die gesetzliche Dreimonatsfrist kann zu Lasten des Mieters nicht verlängert werden.

Fristenberechnung — die Dritte-Werktag-Regel: Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein, damit die dreimonatige Frist zum Ende des übernächsten Monats läuft. Für die Zählung gilt: Samstag ist ein Werktag im Sinne des §193 BGB, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Ein Montag als erster Werktag, ein Dienstag als zweiter und ein Mittwoch als dritter Werktag wäre damit der letzte fristgerechte Tag — sofern keiner dieser Tage auf einen Feiertag fällt.

Rechenbeispiel 1 — fristgerecht: Die Kündigung geht dem Vermieter am Mittwoch, dem 4. März 2026, zu. Der 2. März (Montag) ist der erste Werktag, der 3. März der zweite, der 4. März der dritte Werktag des Monats. Die Kündigungsfrist läuft damit ab Ende März über April bis zum Ende des Monats Mai. Das Mietverhältnis endet am 31. Mai 2026.

Rechenbeispiel 2 — einen Tag zu spät: Geht die Kündigung erst am 5. März zu (vierter Werktag), beginnt die Frist erst im April zu laufen. Das Mietverhältnis endet dann erst am 30. Juni 2026 — einen Monat länger als bei rechtzeitiger Zustellung. Eine Nachlässigkeit von einem Tag verursacht eine zusätzliche Mietpflicht über einen vollen Monat.

In einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamem Mietvertrag (alle Mitbewohner sind Hauptmieter) müssen alle Mieter gemeinsam und mit allen Unterschriften kündigen. Eine Teilkündigung — bei der nur ein Mitmieter aus dem Vertrag ausscheiden möchte — ist gesetzlich nicht vorgesehen und unwirksam. Die übrigen Mieter können den Vertrag als Zwei-Personen-Mietverhältnis fortsetzen oder gemeinsam kündigen.

Kündigungsfristen für Vermieter — gestaffelt nach Mietdauer

Vermieter unterliegen gestaffelten Kündigungsfristen, die sich nach der bisherigen Mietdauer richten (§573c Abs.1 BGB). Die längere Mietdauer schützt langjährige Mieter vor kurzfristiger Verdrängung:

Mietdauer Kündigungsfrist Vermieter Kündigungsfrist Mieter
Bis 5 Jahre 3 Monate 3 Monate
5 bis 8 Jahre 6 Monate 3 Monate
Über 8 Jahre 9 Monate 3 Monate

Entscheidend für die Berechnung der Mietdauer auf Vermieterseite ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Einzug. Wird ein Mehrfamilienhaus verkauft, übernimmt der neue Eigentümer das Mietverhältnis nach §566 BGB (Kauf bricht nicht Miete). Die bisherige Mietdauer wird dabei angerechnet — ein Mieter, der seit sechs Jahren im Haus wohnt, genießt also weiterhin die Sechsmonatsfrist, auch wenn der Käufer die Kündigung im ersten Monat nach dem Erwerb ausspricht.

Beispiel Staffelung: Ein Mieter zieht am 1. April 2017 ein. Der Vermieter möchte im September 2026 kündigen — das Mietverhältnis besteht dann seit über neun Jahren. Die neunmonatige Vermieter-Kündigungsfrist läuft ab Ende September bis Ende Juni 2027. Hätte der Vermieter schon im April 2022 (fünf Jahre Mietdauer) gekündigt, wäre die sechsmonatige Frist angefallen.

Infografik: Kündigungsfristen im Wohnraummietrecht — Vergleich Mieter und Vermieter nach §573c BGB
Übersicht Kündigungsfristen nach §573c BGB: Mieter immer 3 Monate, Vermieter gestaffelt nach Mietdauer. Redaktion WBS-Wohnung, 2026.

Formvorschriften der Kündigung (§568 BGB)

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages unterliegt der gesetzlichen Schriftform nach §568 Abs.1 BGB. Formfehler führen zur vollständigen Unwirksamkeit der Kündigung — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung, auch wenn der Inhalt sachlich berechtigt wäre. Folgende Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Schriftliches Dokument auf Papier: Die Kündigung muss als physisches Schriftstück vorliegen. Elektronische Formen — E-Mail, Fax, SMS, Messenger-Nachrichten, PDF-Anhänge ohne qualifizierte elektronische Signatur — erfüllen die Schriftformvoraussetzung nicht und sind unwirksam.
  • Eigenhändige Unterschrift aller Kündigenden: Das Schriftstück muss von der kündigenden Person eigenhändig unterzeichnet werden. Sind mehrere Personen Vertragspartei (z.B. zwei Mieter in einem Haushalt, zwei Vermieter bei Bruchteilseigentum), müssen alle Vertragsparteien der jeweiligen Seite das Schreiben unterschreiben. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die gesamte Kündigung unwirksam.
  • Eindeutige Kündigungserklärung: Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Formulierungen wie „ich überlege auszuziehen" oder „ich beabsichtige, in nächster Zeit zu kündigen" reichen nicht aus. Der Wille zur Beendigung muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
  • Angabe des Kündigungstermins: Die Kündigung sollte entweder einen konkreten Endtermin nennen oder hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin" angeben. Eine Kündigung ohne jedweden Zeitbezug ist zwar nach herrschender Meinung nicht automatisch unwirksam, kann aber zu Unklarheiten führen.
  • Bezeichnung der Wohnung: Bei mehreren Wohnungen im selben Haus sollte die betroffene Wohnung durch Adresse und Wohnungsnummer eindeutig benannt werden.

Einen Begründungszwang gibt es für den Mieter nicht. Mieter müssen in ihrer Kündigung keine Gründe nennen. Vermieter hingegen müssen bei der ordentlichen Kündigung ihr berechtigtes Interesse substantiiert darlegen (§573 Abs.3 BGB) — ein bloßes Behaupten ohne Erläuterung genügt nicht. Fehlt die Begründung oder ist sie unzureichend, ist die Vermieterkündigung formell unwirksam, auch wenn der Kündigungsgrund an sich berechtigt wäre.

Zustellung der Kündigung — Zugangsbeweis sichern

Für den Fristbeginn ist nicht das Datum der Kündigung entscheidend, sondern ihr tatsächlicher Zugang beim Empfänger. Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis davon nehmen kann. Im Streitfall muss die kündigende Partei den Zugang beweisen.

Einwurf-Einschreiben (empfohlen)

Das Einwurf-Einschreiben — nicht das normale Einschreiben mit Rückschein — ist die bevorzugte Zustellungsform für Kündigungen. Der Postmitarbeiter protokolliert Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten mit einem maschinenlesbaren Beleg. Dieser Einwurfbeleg ist gerichtlich anerkanntes Beweismittel für den Zugang. Ein normales Einschreiben mit Rückschein ist im Gegensatz dazu weniger geeignet: Es beweist lediglich, dass der Empfänger den Brief bei der Post abgeholt hat — nicht den Einwurf in den Briefkasten und damit nicht zwingend den Zugang am gewünschten Datum.

Persönliche Übergabe mit Empfangsquittung

Die Übergabe in Person bietet ebenfalls einen sicheren Zugangsbeweis, wenn der Empfänger eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Datum und Unterschrift ausstellt. Verweigert der Empfänger die Quittierung, sollte ein unbeteiligter Zeuge hinzugezogen werden, der Datum, Uhrzeit und Umstand der Übergabe schriftlich bestätigen kann. Alternativ kann die Kündigung auch von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden — dies ist zwar aufwendiger, schafft aber absolut zweifelsfreien Zugangsbeweis.

Eigenbedarf (§573 BGB) — Voraussetzungen und Schutz für Mieter

Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund, mit dem Vermieter ein Mietverhältnis ordentlich beenden. §573 Abs.2 Nr.2 BGB erlaubt die Kündigung, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Gesetzgeber hat den Eigenbedarfsbegriff bewusst eng gefasst, um Missbrauch einzudämmen.

Wer gilt als Familienangehöriger? Die Rechtsprechung erkennt Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel an. Neffen, Nichten und Cousins sind in bestimmten Konstellationen anerkannt, sofern eine enge persönliche Bindung nachgewiesen wird. Haushaltsangehörige des Vermieters können auch Pflegepersonen oder langjährige Hausangestellte sein, wenn ein echtes Haushaltsgemeinschaftsverhältnis besteht.

Was ist ein „ernsthafter und konkreter" Bedarf? Der Bedarf muss vernünftig und nachvollziehbar sein — ein pauschaler Wunsch genügt nicht. Typische anerkannte Begründungen: Der Vermieter zieht aus einer zu teuren Wohnung in die eigene, günstigere Mietwohnung ein; ein erwachsenes Kind des Vermieters benötigt nach dem Studium eine eigene Wohnung; eine pflegebedürftige Mutter soll nah am Vermieter wohnen. Unzureichend ist dagegen bloßes Interesse an höherer Miete nach Neuvertragsabschluss oder das vage Vorhaben, die Wohnung „irgendwann" selbst zu nutzen.

Vorgetäuschter Eigenbedarf ist rechtswidrig und hat ernsthafte Konsequenzen. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, zieht der behauptete Bedarfsträger aber nicht ein oder verlässt die Wohnung kurz danach wieder, begründet das einen Schadensersatzanspruch des weggezogenen Mieters. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Vermieter dem Mieter alle nachweisbaren Schäden ersetzen muss — höhere Miete in der neuen Wohnung, Umzugskosten, Maklergebühren. Zudem muss der Vermieter den Mieter informieren, wenn der Eigenbedarf vor dem Auszug wegfällt (BGH, Az. VIII ZR 167/17).

Außerordentliche Kündigung (§543 BGB)

Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Das Gesetz nennt in §543 BGB konkrete Regelbeispiele, lässt aber auch andere wichtige Gründe zu.

Wichtige Gründe für den Mieter:

  • Erheblicher Mangel, der die Gesundheit gefährdet oder die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt, sofern der Vermieter nach Fristsetzung nicht abhilft (§543 Abs.2 Nr.1 BGB). Klassische Fälle: massiver und gesundheitsgefährdender Schimmelbefall, dauerhafter Heizungsausfall im Winter, Befall mit Ungeziefer.
  • Dauerhafte Verweigerung des vertragsmäßigen Gebrauchs durch den Vermieter.
  • Wenn dem Mieter der Hausfrieden dauerhaft durch den Vermieter oder auf Veranlassung des Vermieters zerstört wird.

Wichtige Gründe für den Vermieter:

  • Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei vollen Monatsmieten (§543 Abs.2 Nr.3 BGB) oder dauerhaft unvollständige Zahlung, durch die ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen ist.
  • Erhebliche und nachhaltige Vertragspflichtverletzungen, denen eine Abmahnung vorausgegangen ist — etwa wiederholte erhebliche Lärmbelästigung, eigenmächtige bauliche Veränderungen, unerlaubte Untervermietung an eine Vielzahl von Personen.
  • Ernsthafte Gefährdung der Mietsache durch vertragswidriges Verhalten des Mieters.

Die außerordentliche Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Eine zu lange Wartezeit nach Entstehung des Kündigungsgrundes kann dazu führen, dass das Recht auf außerordentliche Kündigung verwirkt. Als Faustregel gilt: innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes kündigen.

Frist bei außerordentlicher Kündigung: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Mietverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist sofort beendet werden. In der Praxis gewährt die Rechtsprechung in manchen Konstellationen — insbesondere wenn der Grund behebbar wäre — eine kurze Abwicklungsfrist. Für den Vermieter gilt bei Zahlungsverzug: Die Kündigung kann sofort (fristlos) ausgesprochen werden. Der Mieter kann die fristlose Kündigung jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang durch vollständige Zahlung des Rückstands abwenden (§569 Abs.3 Nr.2 BGB) — dieses Recht steht ihm allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren zu.

Mietaufhebungsvertrag — einvernehmliche Beendigung

Der Mietaufhebungsvertrag (auch: Aufhebungsvereinbarung) ist eine schriftliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden — unabhängig von den gesetzlichen Fristen. Er ermöglicht es, die Wohnung früher zurückzugeben als es die Kündigungsfrist erlauben würde, oder aber ein Mietverhältnis zu beenden, das eigentlich noch befristet läuft.

Der Vermieter ist zur Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag nicht verpflichtet. In der Praxis sind viele Vermieter jedoch gesprächsbereit, wenn ein geeigneter Nachmieter präsentiert wird, der ohne Leerstand nahtlos einziehen kann. Manche Vermieter verlangen als Gegenleistung eine Abstandszahlung — also eine finanzielle Entschädigung für den administrativen Aufwand oder eine eventuelle Leerstandsperiode.

Steuerlich und sozialrechtlich kann ein Aufhebungsvertrag Nachteile haben: Wer auf Initiative des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Beim Mietaufhebungsvertrag aus eigener Initiative bestehen in der Regel keine sozialrechtlichen Konsequenzen, solange kein gleichzeitiger Jobverlust vorliegt. Der Aufhebungsvertrag selbst muss schriftlich geschlossen werden (§568 BGB analog), damit er eindeutig und beweissicher ist.

Widerspruch gegen die Vermieterkündigung — Sozialklausel (§574 BGB)

Selbst wenn eine Vermieterkündigung formal und inhaltlich wirksam ist, haben Mieter das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie oder ihre Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde (§574 BGB). Diese Sozialklausel ist ein wichtiges Schutzinstrument für vulnerable Mietergruppen.

Anerkannte Härtegründe:

  • Hohes Alter des Mieters, verbunden mit erschwerter Wohnungssuche und Verwurzelung im Umfeld
  • Schwere Erkrankung oder Behinderung, die einen Umzug gesundheitlich unzumutbar macht
  • Keine angemessene Ersatzwohnung im gleichen Stadtgebiet zu vergleichbarem Preis und in angemessener Entfernung zu Arbeitsstätte, Schule oder Pflegeeinrichtungen auffindbar
  • Schulpflichtige Kinder kurz vor Prüfungen, Schulwechsel mitten im Schuljahr
  • Schwangerschaft

Der Widerspruch muss schriftlich beim Vermieter eingehen und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist. Ein verspäteter Widerspruch ist grundsätzlich unbeachtlich. Scheitert eine Einigung zwischen den Parteien, entscheidet das Amtsgericht, ob das Mietverhältnis auf Zeit verlängert wird. Das Gericht wägt die Interessen des Vermieters gegen die Härtegründe des Mieters ab. Bei Eigenbedarf kann das Gericht trotzdem für den Vermieter entscheiden, wenn dessen Bedarf überwiegt — etwa wenn der Vermieter selbst auf dringende medizinische Gründe verweisen kann.

Wohnungsübergabe — das Übergabeprotokoll

Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis formal. Nun folgt die tatsächliche Rückgabe der Wohnung, die für beide Parteien rechtlich von erheblicher Bedeutung ist. Ein sorgfältig geführtes Übergabeprotokoll ist das wichtigste Instrument, um spätere Streitigkeiten über Schäden und Kautionsrückzahlung zu vermeiden.

Was gehört ins Übergabeprotokoll?

  • Datum und Uhrzeit der Übergabe sowie vollständige Namen und Unterschriften beider Parteien
  • Zählerstand für Strom, Gas und Wasser mit Ablesedatum
  • Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel (Wohnungsschlüssel, Briefkastenschlüssel, Kellerschlüssel, Garagenschlüssel)
  • Zustand jedes Raums: Wände, Böden, Fenster, Türen, Einbauküche, Badinstallationen — gegebenenfalls mit Bewertung (einwandfrei, normaler Verschleiß, Mangel)
  • Vorhandene Mängel und deren Entstehungszeitpunkt — ausdrücklich unterschieden zwischen regulärem Verschleiß und mieterseitig verschuldetem Schaden
  • Vereinbarungen über noch ausstehende Arbeiten

Fotos und Videos als Beweissicherung: Das Protokoll allein reicht in vielen Fällen nicht aus, weil es nur Texte enthält. Fotos und Videos jedes Raums — aufgenommen unmittelbar vor der Übergabe und nach Entfernung aller Möbel — sichern den Zustand lückenlos ab. Metadaten (Aufnahmedatum, Uhrzeit, GPS-Koordinaten) erhöhen den Beweiswert. Empfehlenswert: Bilder sofort nach der Aufnahme per E-Mail an sich selbst schicken, um einen zeitgestempelten Nachweis zu schaffen.

Verweigert der Vermieter das Protokoll oder erscheint er nicht zum Übergabetermin, sollte der Mieter das Protokoll dennoch ausfüllen, mit einem Zeugen unterschreiben lassen und dem Vermieter eine Kopie per Einwurf-Einschreiben zustellen. Behauptet der Vermieter danach Schäden, die im Protokoll nicht verzeichnet sind, trägt er die Beweislast.

Schönheitsreparaturen

Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) verpflichten. Die Rechtsprechung des BGH hat in den vergangenen Jahren einen Großteil solcher Formularklauseln für unwirksam erklärt — insbesondere starre Fristenpläne (z.B. „Küche spätestens alle drei Jahre streichen"), Endrenovierungsklauseln ohne Fristenbezug und Klauseln, die Renovierungen bei unrenovierten Übergaben verlangen. Im Zweifelsfall sollte eine solche Klausel anwaltlich geprüft werden, bevor investiert wird.

Kautionsrückgabe

Eine gesetzliche Rückzahlungsfrist für die Mietkaution gibt es nicht. Die Rechtsprechung billigt Vermietern eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten zu, um Gegenforderungen (Schäden, noch offene Nebenkostenabrechnungen) zu prüfen. Die Kaution ist nach Ablauf der Prüfungsfrist nebst aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen. Werden berechtigte Abzüge geltend gemacht, muss der Vermieter diese schriftlich und nachvollziehbar aufschlüsseln. Hält er die Kaution ohne Begründung zurück, kann der Mieter Klage auf Herausgabe erheben.

Was passiert nach Ablauf der Kündigungsfrist — §546a BGB

Verlässt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht und gibt er sie nicht zurück, gerät er in Verzug mit seiner Rückgabepflicht. Der Vermieter hat in diesem Fall nach §546a BGB Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ein darüber hinaus gehender Schaden (z.B. weil ein neuer Mieter nicht einziehen konnte) kann der Vermieter zusätzlich geltend machen.

Bleibt der Mieter nach der Kündigungsfrist mit Wissen des Vermieters in der Wohnung und widerspricht der Vermieter nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt das Mietverhältnis nach §545 BGB als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Vermieter muss also aktiv der Fortsetzung widersprechen, wenn er keinen neuen unbefristeten Mietvertrag begründen will. In der Praxis formulieren viele Mietverträge §545 BGB bereits vertraglich aus, um diese Rechtsfolge auszuschließen.

Häufige Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen

In der Praxis scheitern Kündigungen immer wieder an vermeidbaren Formfehlern. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Ursachen für die Unwirksamkeit:

  • Kündigung per E-Mail, Fax oder WhatsApp: Verstößt gegen §568 BGB (Schriftformgebot). Absolut unwirksam.
  • Fehlende Unterschrift eines Mitmieters oder Mitvermieters: Sind mehrere Personen auf einer Vertragsseite, müssen alle unterschreiben.
  • Kündigung zu spät zugegangen: Trifft das Schreiben nach dem dritten Werktag ein, verschiebt sich die Frist um einen ganzen Monat.
  • Vermieter ohne Begründung oder mit unzureichender Begründung: §573 Abs.3 BGB verlangt eine substantiierte Darlegung des berechtigten Interesses.
  • Eigenbedarfskündigung ohne konkreten Bedarf: Vage oder nicht nachweisbare Bedarfsangaben führen zur Unwirksamkeit.
  • Kündigung eines befristeten Mietvertrages ohne außerordentlichen Grund: Zeitmietverträge können vor Fristende nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Kündigung bei einer Wohngemeinschaft durch nur einen Mieter: Alle Hauptmieter müssen gemeinsam kündigen.
  • Zu späte außerordentliche Kündigung: Wer den wichtigen Grund kennt und zu lange wartet, verwirkt das außerordentliche Kündigungsrecht.
Diagramm: Checkliste Mietvertragskündigung — Form, Zustellung, Fristberechnung, Übergabe
Schritt-für-Schritt-Checkliste Mietvertragskündigung. Redaktion WBS-Wohnung, 2026.

Schritt-für-Schritt-Checkliste für Mieter, die kündigen

Die folgende Checkliste fasst alle Schritte zusammen, die Mieter bei einer ordentlichen Kündigung beachten sollten:

  1. Kündigungstermin berechnen: Festlegen, zum welchem Monatsletzten das Mietverhältnis enden soll. Zurückrechnen: Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Vorvormonats zugehen.
  2. Alle Vertragsparteien ermitteln: Prüfen, wer auf dem Mietvertrag steht. Alle dort genannten Mieter müssen unterschreiben.
  3. Kündigungsschreiben verfassen: Vollständige Adresse beider Parteien, Datum, Betreff (Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung [Adresse]), Kündigungstermin („zum nächstmöglichen Termin" oder konkretes Datum), Bitte um Bestätigung des Zugangs, eigenhändige Unterschrift(en).
  4. Zustellung sichern: Kündigung per Einwurf-Einschreiben versenden oder persönlich gegen Quittung übergeben. Einwurfbeleg aufheben.
  5. Übergabetermin vereinbaren: Rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen gemeinsamen Termin für die Wohnungsübergabe abstimmen.
  6. Wohnung besenrein übergeben: Alle persönlichen Gegenstände entfernen, Wohnung reinigen, eventuelle Schönheitsreparaturen (wenn vertraglich wirksam vereinbart) durchführen.
  7. Protokoll vor dem Termin vorbereiten: Leeres Übergabeprotokoll mitnehmen, Kamera/Smartphone für Fotos bereit halten.
  8. Übergabe durchführen: Protokoll gemeinsam ausfüllen, Zählerstände ablesen und notieren, Schlüssel übergeben, beide Parteien unterschreiben.
  9. Kaution einfordern: Wenn nach sechs Monaten keine Rückzahlung oder begründete Abzüge mitgeteilt wurden, schriftlich mahnen und gegebenenfalls Klage erheben.

Verwandte Ratgeber

Häufige Fragen zum Mietvertrag kündigen