Untermietvertrag beim Bürgergeld: Was das Jobcenter akzeptiert, was nicht — Regelungen und Mustermietvertrag
Untervermieten als Bürgergeld-Empfänger: Genehmigungspflichten, Einkommensanrechnung und Fallstricke bei Untermietverhältnissen.
Veröffentlicht: | Redaktion WBS-Wohnung
Untervermieten als Bürgergeld-Empfänger: Grundregeln
Wer Bürgergeld bezieht und eine Wohnung gemietet hat, darf diese grundsätzlich untervermieten — aber nicht ohne Weiteres. Es gelten zwei parallele Genehmigungspflichten: Eine zivilrechtliche gegenüber dem Hauptvermieter und eine sozialrechtliche gegenüber dem Jobcenter. Beide Anforderungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen.
Für Bürgergeld-Bezieher ist die Relevanz besonders hoch, weil Untermietzahlungen direkte Auswirkungen auf die Leistungsberechnung haben können. Ein Untermieter, der monatlich 300 Euro zahlt, verändert die finanzielle Situation des Hauptmieters erheblich — und das Jobcenter muss dies bei der Bedarfsberechnung berücksichtigen.
Genehmigung durch den Hauptvermieter
Nach §540 Abs.1 BGB bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters, um die gemieteten Räume einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Diese Erlaubnis kann entweder direkt im Mietvertrag erteilt sein (was selten vorkommt) oder auf Antrag des Mieters gesondert gewährt werden.
Praktisches Vorgehen: Der Mieter richtet ein schriftliches Gesuch an den Vermieter, in dem der geplante Untermieter namentlich benannt wird und der Zeitraum der Untervermietung angegeben ist. Der Vermieter kann die Erlaubnis nicht ohne berechtigten Grund verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung besteht (§553 BGB). Berechtigte Interessen sind z.B. finanzielle Entlastung, Auszug eines Mitbewohners oder berufliche Abwesenheit für eine befristete Zeit.
Meldepflicht gegenüber dem Jobcenter
Gleichzeitig mit der Aufnahme eines Untermieters besteht eine Meldepflicht nach §60 Abs.1 SGB I gegenüber dem Jobcenter. Änderungen in den Lebensverhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen können, sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Untermietzahlungen, die der Hauptmieter erhält, werden als Einnahmen behandelt. Das Jobcenter prüft, ob und in welchem Umfang diese Einnahmen auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet werden. Dabei gilt:
- Die Untermiete gilt als Einnahme des Hauptmieters.
- Von der Untermiete werden die anteiligen Wohnkosten abgezogen, die auf den Untermieter entfallen (anteilige Miete, Nebenkosten).
- Der verbleibende Überschuss wird als Einkommen auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.
- Bei sehr geringen Untermietzahlungen (nur Kostendeckung) entsteht in der Regel kein nennenswerter Überschuss, der anzurechnen wäre.
Als Untermieter selbst — wie das Jobcenter mit Untermietverhältnissen umgeht
Wenn eine Person als Untermieter wohnt und Bürgergeld beantragt oder bezieht, gelten besondere Regeln für die Übernahme der Unterkunftskosten (KdU nach §22 SGB II):
Das Jobcenter kann die Untermiete als KdU übernehmen, wenn:
- Ein schriftlicher Untermietvertrag vorliegt, der die Miete und Nebenkosten klar regelt.
- Die Unterkunft als angemessen gilt (Größe und Kosten im regionalen Rahmen).
- Tatsächliche Zahlungsflüsse nachgewiesen werden können (Kontoauszüge, Quittungen).
- Keine verdeckte Bedarfsgemeinschaft vorliegt — wenn der Hauptmieter der Lebenspartner des Untermieters ist, wird häufig eine Bedarfsgemeinschaft angenommen.
Formular und Inhalt des Untermietvertrags
Ein Untermietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gegenüber dem Jobcenter ist die Schriftform jedoch praktisch unerlässlich, um den Leistungsanspruch nachzuweisen.
Pflichtangaben im Untermietvertrag für das Jobcenter:
- Namen, Geburtsdaten und Anschriften beider Vertragsparteien
- Genaue Beschreibung der überlassenen Räume (Zimmer, m², Adresse)
- Mietbeginn (und ggf. Mietende, falls befristet)
- Monatliche Miete und aufgeschlüsselte Nebenkosten
- Regelung zur Kaution (falls vereinbart)
- Unterschriften beider Parteien
Typische Fallstricke
In der Praxis entstehen häufig folgende Probleme bei Untermietverhältnissen im Bürgergeld-Kontext:
- Schwarzuntermietung ohne Meldung: Wer Untermiete einnimmt, ohne dies zu melden, riskiert Rückforderungen und kann sich des Leistungsmissbrauchs schuldig machen.
- Fehlender Mietvertrag: Ohne schriftlichen Vertrag hat das Jobcenter des Untermieters keine Grundlage für die KdU-Übernahme.
- Zu hohe Untermiete: Wenn die Untermiete die KdU-Angemessenheitsgrenze des jeweiligen Jobcenters übersteigt, wird nur der angemessene Anteil übernommen.
- Bedarfsgemeinschafts-Vermutung: Paare, die formal als Untermieter auftreten, werden vom Jobcenter oft als Bedarfsgemeinschaft eingestuft, was die Leistungsberechnung grundlegend verändert.
- Keine Zahlungsbelege: Das Jobcenter kann verlangen, dass die tatsächlichen Zahlungsflüsse belegbar sind — Barzahlung ohne Quittung ist problematisch.
Untermietvertrag und Bürgergeld: Was das Jobcenter beachtet
Wenn ein Bürgergeld-Empfänger ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft (WG) mietet oder als Untermieter einzieht, prüft das Jobcenter die Wohnsituation nach denselben Grundsätzen wie bei einem regulären Mietvertrag. Entscheidend ist, ob die Unterkunftskosten im Rahmen der kommunalen Angemessenheitsgrenze (KdU nach §22 SGB II) liegen.
Das Jobcenter akzeptiert ein Untermietverhältnis grundsätzlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die monatlichen Gesamtkosten — also anteilige Kaltmiete plus Betriebskosten — liegen innerhalb der für die Haushaltsgröße geltenden KdU-Obergrenzen. Nebenkosten werden proportional aufgeteilt, entweder nach Kopfzahl der Bewohner oder nach anteiliger Wohnfläche — je nachdem, welche Berechnungsmethode im Untermietvertrag festgelegt ist. Das Jobcenter erkennt beide Aufteilungsmethoden an, solange die Berechnung nachvollziehbar und dokumentiert ist.
Wichtig ist außerdem, dass das Jobcenter über ein neues Untermietverhältnis sofort informiert werden muss. Wer umzieht oder einzieht, ohne dies zu melden, riskiert Leistungskürzungen wegen fehlender Mitwirkung nach §60 SGB I sowie Rückforderungen für den Zeitraum, in dem das Jobcenter falsche Wohnkostendaten hatte.
Muster-Untermietvertrag: Was er enthalten muss
Für das Jobcenter ist ein handschriftlicher Zettel oder eine mündliche Absprache nicht ausreichend. Nur ein vollständiger, beidseitig unterschriebener Untermietvertrag wird als Nachweis für eine Unterkunftssituation anerkannt. Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, kann das Jobcenter die Übernahme der Unterkunftskosten ablehnen oder weitere Nachweise anfordern, was die Auszahlung verzögert.
Ein wirksamer Untermietvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vollständige Namen und Anschriften beider Parteien (Hauptmieter und Untermieter)
- Genaue monatliche Kaltmiete in Euro
- Betriebskostenvorauszahlung (Höhe der monatlichen Nebenkostenabschläge)
- Vertragsbeginn (und Vertragsende oder ausdrücklich "unbefristet")
- Genaue Beschreibung der gemieteten Räume (Zimmer, mitgenutzte Gemeinschaftsbereiche wie Küche, Bad, Flur)
- Handschriftliche Unterschriften beider Vertragsparteien
Untervermietung der eigenen Wohnung
Wer als Bürgergeld-Empfänger selbst Hauptmieter einer Wohnung ist und ein Zimmer darin untervermieten möchte, muss zwei Seiten absichern: die zivilrechtliche Erlaubnis des Vermieters und die sozialrechtliche Meldung an das Jobcenter.
Nach §553 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht — etwa zur finanziellen Entlastung. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern (z.B. wenn der potenzielle Untermieter dem Vermieter unzumutbar ist oder die Wohnung dadurch überbelegt würde). Weitere Informationen zu den Rechten als Mieter finden sich im Ratgeber Mietrecht.
Die Untermietzahlungen, die der Hauptmieter erhält, sind als Einkommen zu melden und werden auf das Bürgergeld angerechnet. Dabei wird die vom Untermieter gezahlte Summe zunächst um den auf ihn entfallenden Kostenanteil (anteilige Miete und Nebenkosten) bereinigt. Nur der verbleibende Überschuss gilt als anrechenbares Einkommen. Bei reiner Kostendeckung — wenn der Untermieter nur den proportionalen Wohnkostenanteil zahlt — entsteht in der Regel kein anrechenbarer Überschuss.
Wer einen Untermieter aufnimmt, ohne das Jobcenter zu informieren, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die als Leistungsmissbrauch gewertet werden kann. Im Wiederholungsfall oder bei erheblichen Beträgen droht ein Strafverfahren wegen Betrugs nach §263 StGB.
WG-Wohnen als Strategie
Für Bürgergeld-Empfänger, die in angespannten Wohnungsmärkten keine bezahlbare Einzelwohnung finden, kann ein WG-Zimmer eine sinnvolle Übergangslösung sein. WG-Zimmer sind in der Regel schneller verfügbar als ganze Wohnungen und die Gesamtkosten liegen häufig innerhalb der KdU-Grenzen — selbst in Großstädten mit hohem Mietniveau. Portale wie WG-Gesucht.de bieten eine breite Auswahl.
Der Nachteil ist geringere Eigenständigkeit und das Konfliktpotenzial mit Mitbewohnern. Langfristig ist eine eigene Wohnung für viele die bessere Lösung. Das Jobcenter übernimmt die Kosten für ein WG-Zimmer vollständig, solange die anteiligen Unterkunftskosten angemessen sind und ein schriftlicher Untermietvertrag vorliegt. Wer ein WG-Zimmer über ein Untermietverhältnis bezieht, sollte den Vertrag sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass er alle Pflichtangaben enthält — nur dann kann das Jobcenter die Kosten problemlos übernehmen.
Verwandte Ratgeber
Häufige Fragen zu Untermietvertrag und Jobcenter
- Ja, unbedingt. Die Aufnahme eines Untermieters ist dem Jobcenter unverzüglich zu melden, da die Untermietzahlungen in der Regel als Einnahmen gewertet werden, die auf das Bürgergeld angerechnet werden. Wer die Änderung nicht meldet und weiter volle Leistungen bezieht, riskiert eine Rückforderung wegen Überzahlung sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Leistungsmissbrauchs.
- Ja. Nach §540 BGB darf der Mieter die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten. Die Erlaubnis kann schriftlich erteilt werden und sollte aufbewahrt werden. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigten Grund, kann der Mieter u.U. das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert eine Kündigung durch den Vermieter.
- Die Untermietzahlung wird grundsätzlich als Einnahme behandelt. Nach Abzug der mit der Untervermietung verbundenen Kosten (anteiliger Mietanteil, Nebenkosten) verbleibt ein anrechenbarer Betrag. Das Jobcenter rechnet diesen auf den Bürgergeld-Anspruch an — der Bürgergeld-Betrag sinkt entsprechend. Die genaue Anrechnung ist mit dem Sachbearbeiter abzuklären, da Einzelfallentscheidungen möglich sind.
- Wenn der Untermieter selbst leistungsberechtigt nach SGB II ist, kann das Jobcenter des Untermieters die Untermiete als KdU (Kosten der Unterkunft) übernehmen — sofern die Unterkunft angemessen ist und ein ordentlicher Untermietvertrag vorliegt. Für den Hauptmieter ändert sich an der Meldepflicht und Einkommensanrechnung nichts: Die eingegangenen Zahlungen sind weiterhin dem eigenen Jobcenter zu melden.
- Ein rechtssicherer Untermietvertrag sollte folgende Angaben enthalten: Namen und Adressen beider Parteien, genaue Bezeichnung der untervermieteten Räume (Zimmer, Stockwerk, Fläche), Mietbeginn und ggf. -dauer, Höhe der monatlichen Miete inkl. Nebenkosten, Regelungen zu Nebenkosten und Betriebskosten, Kaution (falls vereinbart) sowie Kündigungsfristen. Schriftform ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert — vor allem gegenüber dem Jobcenter.