Strom trotz negativer SCHUFA: Anbieter ohne Bonitätsprüfung, Prepaid-Strom und Grundversorger
Strom trotz negativer SCHUFA: Grundversorgungspflicht als Sicherheitsnetz, Vorkasse-Optionen und Ökostrom-Anbieter ohne Bonitätsprüfung.
Veröffentlicht: | Redaktion WBS-Wohnung
Dürfen Stromanbieter die SCHUFA prüfen?
Ja. Stromanbieter dürfen im Rahmen eines Vertragsabschlusses eine Bonitätsprüfung durchführen — das ist durch §29 BDSG in Verbindung mit der DSGVO gedeckt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Da ein Stromliefervertrag eine fortlaufende Zahlungsverpflichtung begründet, ist dieses Interesse grundsätzlich gegeben.
In der Praxis prüfen große Stromanbieter bei Neukunden regelmäßig die SCHUFA. Bei einem schlechten Score oder negativen Einträgen können sie den Vertragsabschluss ablehnen, eine Vorauszahlung verlangen oder eine Kaution fordern. Für Wechselkunden von einem bestehenden Vertrag ist die Prüfung ebenfalls üblich.
Die Grundversorgungspflicht als Sicherheitsnetz
Das wichtigste Schutzinstrument für Menschen mit negativer SCHUFA ist die gesetzliche Grundversorgungspflicht nach §36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach ist der Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet verpflichtet, jeden Haushaltskunden in seinem Gebiet zu versorgen — unabhängig von dessen Bonität.
Der Grundversorger darf den Vertragsabschluss also nicht mit dem Verweis auf eine negative SCHUFA verweigern. Was er tun darf: Er kann nach §14 Abs.2 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bei konkreten Anhaltspunkten für eine Zahlungsgefährdung eine angemessene Sicherheitsleistung — also eine Kaution oder Vorauszahlung — verlangen.
Was kostet die Grundversorgung?
Die Grundversorgung ist in der Regel teurer als Sonderverträge mit günstigeren Anbietern. Der Grundversorgungs-Tarif wird vom Versorger festgesetzt und muss öffentlich bekannt gegeben werden. Preiserhöhungen sind mit einer Frist von sechs Wochen anzukündigen. Trotz der Grundversorgungspflicht bleibt es das Ziel, langfristig einen günstigeren Sondervertrag zu finden — sobald die SCHUFA-Situation sich verbessert hat.
Ökostrom-Anbieter ohne Bonitätsprüfung
Neben der Grundversorgung gibt es auf dem Markt Stromanbieter, die auf eine explizite SCHUFA-Prüfung verzichten — häufig kleinere Ökostrom-Anbieter, Energiegenossenschaften oder neue Marktteilnehmer. Diese Anbieter kompensieren das Ausfallrisiko auf andere Weise:
- Vorauszahlung: Statt monatlicher Abschläge auf Rechnung zahlt der Kunde im Voraus — entweder für einen Monat oder für das gesamte Jahr.
- Strenge Lastschriftvereinbarung: Das Konto muss gedeckt sein, da Rücklastschriften sofort zu einer Kündigung führen können.
- Kaution: Einige Anbieter verlangen zu Beginn eine Kautionszahlung, die am Ende des Vertrags erstattet wird.
Vorkasse-Option
Viele Anbieter ermöglichen eine Vorauszahlungsoption. Dabei zahlt der Kunde einen Jahresbetrag (oder Quartalsbeträge) im Voraus und muss keine monatliche Lastschrift einrichten. Diese Möglichkeit wird manchmal auch als „Prepaid-Strom" vermarktet. Für Verbraucher mit negativer SCHUFA kann dies ein Weg sein, auch günstige Sonderangebote zu nutzen — sofern die finanzielle Situation eine Vorauszahlung erlaubt.
Einzugsermächtigung vs. Überweisung
Stromanbieter bieten häufig verschiedene Zahlungswege an. Wer keine Lastschrift (Einzugsermächtigung) möchte, kann in der Regel eine manuelle Überweisung des monatlichen Abschlags vereinbaren. Vorteile der manuellen Überweisung: volle Kontrolle über den Abfluss, kein Rücklastschrift-Risiko. Nachteile: mehr Aufwand, und manche Anbieter berechnen einen Aufpreis für die Verwaltung per Überweisung. Grundversorger müssen nach §14 StromGVV verschiedene Zahlungswege akzeptieren.
Was tun bei negativer SCHUFA und bestehender Grundversorgung?
Wer bereits in der Grundversorgung ist und eine negative SCHUFA hat, muss zunächst nichts weiter tun — der Vertrag läuft weiter. Sobald die negativen SCHUFA-Einträge gelöscht sind (in der Regel nach drei Jahren), lohnt sich ein Anbieterwechsel zu einem günstigeren Sondervertrag. Bis dahin gilt: regelmäßige Zahlungen sicherstellen, um keine neuen negativen Einträge zu erzeugen.
Bei akuten Zahlungsproblemen — wenn die Stromrechnung nicht bezahlt werden kann und eine Sperre droht — hilft das Jobcenter: Nach §24 Abs.1 SGB II können Bürgergeld-Empfänger ein Darlehen für Energieschulden beantragen, um eine Stromsperre abzuwenden.
Grundversorgung: Das gesetzliche Recht auf Strom
§36 EnWG ist das wichtigste Schutzgesetz für Verbraucher mit negativer SCHUFA im Energiebereich. Die Vorschrift verpflichtet den jeweiligen Grundversorger — das ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert — zur Versorgung aller Haushalte in seinem Netzgebiet. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bonität des Kunden.
Was das konkret bedeutet: Wenn ein Stromanbieter die Versorgung mit Verweis auf eine negative SCHUFA ablehnt, ist das bei dem zuständigen Grundversorger rechtswidrig. Der Verbraucher kann sich ausdrücklich auf §36 EnWG berufen und die Belieferung schriftlich verlangen. Reagiert der Grundversorger weiterhin nicht, kann die Bundesnetzagentur eingeschaltet werden — sie ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Fragen der Grundversorgung.
Wer den zuständigen Grundversorger nicht kennt, findet ihn über die Marktstammdatenregister-Suche der Bundesnetzagentur oder durch eine einfache Anfrage beim örtlichen Netzbetreiber. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers finden sich in der Regel auf der letzten Stromrechnung.
Anbietervergleich: Strom trotz SCHUFA
Welche Option ist für welche Situation am besten geeignet? Die folgende Tabelle gibt eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten Alternativen bei negativer SCHUFA.
| Option | SCHUFA nötig? | Vorauszahlung möglich? | Kosten |
|---|---|---|---|
| Grundversorger | Nein (gesetzl. Pflicht) | Ja, möglich | Normaltarif (teurer) |
| Stadtwerke mit Sozialtarif | Nein | Selten | Günstiger |
| Online-Discounter | Manchmal | Ja | Variiert |
| Prepaid-Strom | Nein | Nein (Prepaid) | Teurer pro kWh |
Vorauszahlung beim Grundversorger: Was erlaubt ist
Wer beim Grundversorger aufgrund negativer SCHUFA eine Vorauszahlung leisten soll, sollte wissen, welche Grenzen das Gesetz setzt. Der Grundversorger darf nach §14 Abs.2 StromGVV eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsgefährdung vorliegen — ein negativer SCHUFA-Eintrag kann ein solcher Anhaltspunkt sein.
Die Höhe der Vorauszahlung ist jedoch nicht unbegrenzt: Nach der Rechtsprechung sind in der Regel ein bis zwei Monatsabschläge zulässig, in Ausnahmefällen bis zu drei. Eine Vorauszahlung, die unverhältnismäßig hoch angesetzt wird, kann rechtlich angefochten werden. Außerdem gilt: Wer über einen Zeitraum von 12 Monaten zuverlässig gezahlt hat, kann die Rückzahlung der Vorauszahlung verlangen. Wer eine Vorauszahlung in einer Summe nicht leisten kann, sollte anfragen, ob eine Ratenzahlung möglich ist — manche Grundversorger zeigen sich hier kulant.
Energieschulden und Jobcenter: Schnell handeln bei drohender Sperre
Stromkosten werden im Bürgergeld-System als Teil des Regelbedarfs behandelt — nicht als Kosten der Unterkunft (KdU). Das bedeutet: Es gibt keinen gesonderten Posten im Bürgergeld-Bescheid für Strom. Wenn die Stromkosten trotzdem nicht bezahlt werden können, entstehen Energieschulden, die schnell zur Stromsperre führen können.
In dieser Situation ist das Jobcenter nach §24 Abs.1 SGB II handlungspflichtig: Bürgergeld-Empfänger können ein zinsloses Darlehen zur Abwendung einer Stromsperre beantragen. Der Antrag muss möglichst sofort gestellt werden, sobald eine Sperre droht oder angekündigt wurde. Das Jobcenter muss innerhalb weniger Tage reagieren, da es sich um eine akute Notsituation handelt. Weitere Informationen: Jobcenter-Darlehen nach §24 SGB II.
Wichtig: Für Haushalte mit elektrischer Heizung (keine Gasheizung) können die Heizkosten auf Antrag zusätzlich zum Regelbedarf übernommen werden — als Kosten der Unterkunft im weiteren Sinne. Bei unklarer Kostensituation empfiehlt sich eine Beratung beim örtlichen Jobcenter oder einer Schuldnerberatungsstelle.
Günstigere Tarife nach SCHUFA-Verbesserung
Wer in der Grundversorgung oder bei einem Vorkasse-Tarif gelandet ist, zahlt in der Regel mehr als bei einem günstigen Ökostrom-Sondervertrag. Sobald negative SCHUFA-Einträge gelöscht oder abgezahlt sind, lohnt ein Tarifwechsel: Viele Anbieter verlangen beim Wechsel keine SCHUFA-Prüfung, sondern verlassen sich auf das bisherige Zahlungsverhalten. Ein Wechsel ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende möglich — der neue Anbieter übernimmt in der Regel die gesamte Abwicklung. Die jährliche Selbstauskunft bei der SCHUFA (kostenlos nach Art.15 DSGVO) zeigt, welche Einträge noch vorhanden sind und wann sie gelöscht werden — ein wichtiger erster Schritt vor einem Tarifwechsel. Details zum Löschungsverfahren erklärt der Ratgeber SCHUFA-Eintrag löschen lassen.
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Häufige Fragen: Strom trotz SCHUFA
- Privatanbieter (außer dem Grundversorger) dürfen Vertragsabschlüsse wegen negativer SCHUFA verweigern — sie sind nicht zur Versorgung verpflichtet. Der Grundversorger hingegen unterliegt der Grundversorgungspflicht nach §36 EnWG und darf einen Vertrag nicht allein wegen negativer SCHUFA verweigern. Allerdings darf der Grundversorger eine Vorauszahlung oder Kaution verlangen.
- Der Grundversorger ist das Energieunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt und kraft Gesetzes zur Versorgung verpflichtet ist (§36 EnWG). Sonderangebote anderer Anbieter (z.B. günstige Ökostrom-Tarife) sind Privatverträge ohne Kontrahierungszwang. Wer keinen Sondervertrag hat, fällt automatisch in die Grundversorgung — meist zu höheren Preisen, aber mit Versorgungsgarantie.
- Bei den meisten Anbietern können Kunden die Zahlungsmodalität auswählen. Eine monatliche Überweisung des Abschlags (statt Lastschrift) gibt mehr Kontrolle über den eigenen Kontostand, kann aber bei einigen Anbietern mit einem kleinen Aufpreis verbunden sein. Grundversorger müssen verschiedene Zahlungswege anbieten — eine reine Lastschriftpflicht wäre rechtlich problematisch.
- Der Grundversorger kann nach §14 Abs.2 StromGVV eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsgefährdung bestehen. "Angemessen" bedeutet in der Praxis typischerweise zwei bis drei Monatszahlungen. Eine überhöhte Kaution oder eine Kaution ohne konkreten Anlass kann rechtlich angefochten werden.
- Einige kleinere Ökostrom-Anbieter und Energiegenossenschaften verzichten auf die SCHUFA-Prüfung, insbesondere wenn Vorauszahlung oder Lastschrift gewählt wird. Das Marktangebot ändert sich jedoch häufig. Eine aktuelle Suche nach "Ökostrom ohne SCHUFA-Prüfung" oder die direkte Anfrage beim Wunschanbieter ("Erfolgt eine Bonitätsprüfung?") ist empfehlenswert, bevor man einen Antrag stellt.